Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der Schiedsrichter festzusetzende Reduktion der Fristen verlangen können. Er- 
achten dagegen die Schiedsrichter die in der angefochtenen Verfügung festge- 
setzten Fristen fuͤr billig, so behaͤlt es bei denselben sein Bewenden. 
g. 7. 
Jede Partei wählt einen Schiedsrichter. 
Der für den Fall, daß diese in ihrem Ausspruche nicht übereinstimmen, 
zu bestellende Obmann wird von dem Kreisgerichts-Direktor bestimmt. 
Schiedsrichter und Obmann müssen mir Gütern gleicher Kategorie — 
bei Rittergücern im Regierungsbezirke, bei anderen Gütern im Kreise — an- 
gesessen sein. 
Unterläßt eine Partei, auf die vom prozeßleitenden Gerichte an sie er- 
gehende Aufforderung, den Schiedsrichter binnen einer Frisi von vierzehn Ta- 
gen zu wählen, so wird ein solcher vom Kreisgerichts-Oirektor ernannt. 
Der Ausspruch der Schiedsrichter resp. des Obmanns ist vor einem 
Kommissarius des Gerichts schriftlich oder zum Protokoll abzugeben und ha- 
ben die Schiedsrichter, beziehungsweise der Obmann, sofern sie nicht ein= für 
allemal einen Eid als Sachverständige abgeleistet haben, ihr Gutachten zu 
eeidigen. 
Dasselbe wird den Parteien zur Erklärung vorgelegt, ohne daß es dessen 
Ausfertigung bedarf. 
Dasselbe bildet hinsichtlich der von den Schiedsrichtern resp. dem Ob- 
mann erfolgten Fesistellungen die Grundlage der Erbauseinandersetzung oder 
richterlichen Entscheidung. Es kann nur aus den im §F. 172. Titel 2. Theil I. 
der Allgemeinen Gerichks-Ordnung angegebenen Gründen als nichtig angefoch- 
ten werden. Das Gericht hat darüber in dem wegen der Erbaussonderung 
anhängigen Prozesse zu beschließen und für den Fall, daß der Schiedsspruch 
nichtig erklärt wird, die Feflsetzung über den Gegenstand an neue Schiedsrich- 
ter oder nach Befinden zur Ergänzung und nochmaligen Festsetzung an diesel- 
ben Schiedsrichter zu verweisen. 
Ein Rechtsmittel findet gegen den Schiedsspruch nicht statt, sondern 
mur geger die Entscheidung des Gerichtshofes, welcher derselbe als Grundlage 
gedient hat. 
C. 8. 
Gehört zu einer Verlassenschaft, bei welcher unter Vormundschaft ste- 
hende Personen betheiligt sind, ein Gur der in F. 2. bezeichneten Art, und ist 
darüber vom Erblasser nicht besonders verfügt worden, so soll das Vormund- 
schaftsgericht verpflichtet sein, eine gutliche Auseinandersetzung unter den Erben 
zu befördern, welche dahin zielt, daß das Gut einem Erben ungetheilt, unter 
Bedingungen übertragen werde, welche denselben bei angemessener Berücksichti- 
gung des Interesses der Pflegebefohlenen in den Stand setzen, das Gut auch 
ferner der Familie zu erhalten. 
Hierbei soll es als Regel gelten, daß überall da, wo nicht besondere 
Um-
	        
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