Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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3)  Bei  sonsiigen  Gebäuden,  welche  im  Grundsteuerkataster  nur  nach  ihrer
Grundfläche  abgeschätzt  sind,  bleibt  der  bauliche  Werth  außer  Ansatz.

4)  Dagegen  wird  der  sechszehnfache  Betrag  des  besonders  auszumittelnden
jährlichen  Reinertrages  der  zum  Gute  elwa  gehörigen  nutzbaren  Gerechtigkeiten
  (wie  Mast-,  Holzungs-,  Weide-,  Marken-Gerechtigkeiten)  dem
nach  Nr.  1.  dieses  Paragraphen  ermittelten  Gutswerthe  hinzugerechnet.

5)  Wenmn  einer  der  Interessenten  es  verlangt,  so  wird  statt  des  Katastral-Reinertrages
  (Nr.  1.  dieses  Paragraphen)  der  zu  ermittelnde  wirkliche
Reinertrag  der  Feslstellung  der  Taxe,  für  die  im  Uebrigen  die  vorsiehenden
  Vorschriften  maaßgebend  bleiben,  zum  Grunde  gelegt.

S.  4.

Streitigkeiten,  welche  über  die  Fesistellung  des  Taxwerthes  C.  3.)  entstehen,
  sind  durch  Schiedsrichter  zu  entscheiden.

Zu  solchen  Streiligkeiten  gehören  insbesondere  auch  die  über  folgende
Fragen  entsiehenden:

1)  ob  eine  Anlage  für  eine  gewerbliche  (F#.  3.  Nr.  2.)  zu  erachten?  ·

2)wievieldechrthderaufdemGutehaftendenAbgabenundsonstigen
  Lasien  (F.  3.  Nr.  1.)  und  wie  viel  der  Werth  der  besonders  abzuschätzenden
  Gegenstände  (F.  3.  Nr.  1.  2.  und  4.)  beträgt?

3)  auf  wie  hoch  der  wirkliche  wirthschaftliche  Reinertrag  des  Gutes  G.  3.
Nr.  5.)  festzusetzen?

g.  5.

Der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  unterliegen  ferner  Streitigkeiten  uͤber
folgende  Fragen:

1)  ob  das  Gut  zu  den  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  bestimmten,  und
bezuͤglich  innerhalb  einer  staͤdtischen  Feldmark  zu  den  baͤuerlichen  Be—
sitzungen  (F.  2.)  gehöre?  *  Zr

2)  auf  wie  hoch  sich  der  Geldwerth  der  in  Naturalien  elwa  ausgesetzten
Absindungen  belaufe?

3)  ob  die  für  die  Abfindungen  in  der  Verfügung  (F.  1.)  etwa  bestimmten
Zahlungsfristen  der  Billigkeit  entsprechen?

g.  6.

Bei  Beurtheilung  der  Frage  über  die  Angemessenheit  der  Zahlungsfrisien
(#.  5.  Nr.  Z.)  haben  die  Schiedsrichter,  nach  billigem  Ermessen,  einerseits  die
Leistungsfähigkeir  des  Gutsübernehmers,  andererseits  das  Bedürfniß  der  Abzufindenden,
  zu  berücksichtigen.

Ergiebt  sich,  daß  der  Betrag  der  Absindungen  an  und  füur  sich  den
Millichrtheil  erreicht,  und  nur  die  bewilligten  Zahlungsfristen  die  Grenzen  der
Billigkeit  überschreiten,  so  sollen  die  Betheiligten  nur  eine  durch  den  Ausspruch

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