Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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den Tilgungsfonds zu verstaͤrken oder auch saͤmmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen. Das Kapital wird bis zu dem Tage, an welchem es sol- 
chergestalt nach der, deshalb durch den Preußischen Staars-Anzeiger, durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg und durch das hier 
erscheinende Tageblatt zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung den Inha- 
bern der Obligationen auszuzahlen ist, in halbjährlichen Terminen mit fünf 
Prozent jährlich gegen Rückgabe der zu den Obligationen gehörigen Zinskupons 
verzinst. Die Zinskupons selbst verjähren in vier Jahren. Für die Sicherheit 
des Taitals und der Zinsen haftet das Gesammtvermögen und Einkommen 
er Stadt. 
Halle, den 1856. 
(Stadtstempel.) Der Magistrat. 
Eingetragen: 
  
(Nr. 4474.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1856., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee 
von Posen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Obornik. 
-t Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Posen, im Regierungsbezirke gleichen Namens, beabsichtigten Bau einer Chaussee 
von Posen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Obornik genehmigt habe, 
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen besiehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen 
sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Posen gegen Uebernahme der künfti- 
gen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Phaussecgeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chansseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chaus- 
seepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärige Erlaß ist durch die GesetzSammlung zur öffentlichen 
Kenntnig zu bringen. 
Sanssouci, den 28. Mai 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4475.)
	        
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