Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bleibt denjenigen Gemeinden oder Privaten, welchen sie jetzt obliegt, nachdem 
der durch die Melioration erforderliche Umbau von der Genossenschaft ausge- 
führt ist. Sollte indeß durch die Erweiterung derartiger Anlagen die Last des 
zu deren Unterhaltung Verpflichteten wesentlich erschwert werden, so ist derselbe 
auf sein Verlangen für die Uebernahme dieser größeren Last zu entschädigen. 
Diese Entschädigung wird von dem Vorstande fesigesetzt, von dessen Ausspruche 
der Rekurs an die Regierung in Dusseldorf staltfindet. Die Genossenschaft 
kann sich jedoch dieser Anlagen für ihre Zwecke zu jeder Zeit bedienen. Sie 
kontrolirt die gute Unterhaltung der Anlagen und kann die Saumigen zur Er- 
füllung ihrer Verbindlichkeit anhalten. Es gilt dies namentlich auch von der 
Caener und der Neersener Freischleuse. 
Enrsteht dabei Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Ge- 
nossenschaft, oder von den dazu verpflichteten Besitzern der betreffenden Grund- 
stücke auszuführen und zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung 
zu Düsseldorf und in weiterer Inskanz das Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten mit Ausschluß des Rechtsweges. 
g. 3. 
Ueber die von der Genossenschaft zu unterhaltenden Flußstrecken und Lagerbuch. 
Graben, Dämme, Brücken, Schleusen und sonstigen Anlagen, sowie über die 
etwaigen Grundstücke der Genossenschaft ist ein Lagerbuch von dem Dircktor 
zu führen und von dem Vorslande fesizustellen. Die darin vorkommenden Ver- 
änderungen werden dem Vorstande bei der jährlichen Rechnungsablage vorgelegt. 
F. 4. 
Die Arbeiten der Genossenschaft werden nicht durch Naturalarbeit der Auesährung 
Genossenschafrsmitglieder, sondern für Geld aus der Genossenschaftskasse aus-der rweten 
geführt. Zu dieser Ausführung, sowie zur Unterhaltung der Genossenschafts- 
Anlagen und den Verwaltungskosten müssen alle einzelnen, durch diese Werke 
verbesserten ertragsfahigen Grundstücke nach Verhältniß des durch die Melio- 
ration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils beitragen, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß nur die allgemeinen Verwaltungskosten von 
der ganzen Genossenschaft gemeinschaftlich getragen, die übrigen Kosten in der 
F. 2. bestimmten Weise nach den beiden Bezirken gesondert werden. 
Das spezielle Beitragsverhältniß bestimmt das Genossenschaftskatasier 
(. b. bis 9.). · ,» 
Sollte der Fall eintreten, daß in Folge der Melioration einzelne Grund= 
stücke gegen ihren jetzigen Werth erheblich verschlechtert würden, so sind deren 
Eigenthümer berechtigt, von der Genossenschaft den Ersatz der Werthverminde- 
rung zu verlangen. Die Ausmiktelung und Festsetzung des Ersatzes erfolgt 
durch die Regierung zu Düsseldorf und in weiterer Instanz durch das Mini- 
sterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten mit Ausschluß des Rechts- 
weges. 
g. 5. 
Der Staat gewaͤhrt der Genossenschaft außer den im F. ö1. des Ge= Etaatsbar- 
1#/6.) 787 setzes bülfe.
	        
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