Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Genossen= 
schaftskataster. 
— 600 — 
setzes vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen die Kosten für die Vor- 
arbeiten und für die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Bau- 
beamten, welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von der Staats- 
Behörde beauftragt werden. 
S. 6. 
In dem anzulegenden Genossenschaftskataster sind die betheiligten Grund- 
stücke nach Verhältniß des durch die Melioration ihnen zu gewährenden Vor- 
theils in fünf Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse mit 5 Theilen, 
#: I - - 
* III. * “ 3 “v“ 
= IV. = = 2 - 
= V. 1 Theile 
heranzuziehen ist. 
Die Kosten der nach F. 2. Uitt. C. etwa noch einzurichtenden Binnen- 
gräben und Bewässerungsanlagen werden nach besonderen Katastern aufge- 
racht, soweit die Feststellung besonderer Beitragsverhältnisse für diese Anlagen 
nothwendig wird. 
S. 7. 
Die Aufstellung des allgemeinen sowohl als der nach F. 6. etwa nöthig 
werdenden besonderen Kataster erfolgt unter Leitung des Königlichen Kommissa- 
rius, welcher, wenn es auf Abschätzungen ankommt, zwei von der Regierung 
in Düsseldorf zu ernennende Boniteurs zuzieht und sich bei dem Einschätzungs- 
eschdfte zeitweise durch einen Feldmesser oder Katasterbeamten vertreten lassen 
ann. 
S. S. 
Von den Katastern sind für die Grundsiücke jedes Gemeindebezirkes Aus- 
züge bei den betreffenden Gemeindevorständen vier Wochen lang offen zu legen. 
Binnen gleicher Frist können die vollsiändigen Kataster in dem Geschäftslokal 
der Genossenschaft zu Viersen eingeschen werden. Nur binnen dieser Frist sind 
Beschwerden gegen das Kataster zulässig. Dieselben sind bei dem Königlichen 
Kommissarius anzubringen. ODie Zeit der Offenlegung isi vier Wochen vorher 
durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und außerdem in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der Kommissarius hat die Beschwer- 
den, welche auch gegen die im F. 6. angegebenen Grundsätze der Klassenbil- 
dung gerichtet werden können, unter Zuzlehung des Beschwerdeführers, eines 
Mitgliedes des Vorstandes und der erforderlichen Sachverständigen zu unter- 
suchen. Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu Dusseldorf zu er- 
nennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellemenks ein ver- 
eideter Feldmesser oder Katasterbeamter, hinsichts der ökonomischen Fragen zwei 
landwirkhschaftliche Sachversiandige, denen ein Wasserbauverständiger beigeordnet 
werden kann. Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Heswerder 
führer
	        
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