Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bleibt  denjenigen  Gemeinden  oder  Privaten,  welchen  sie  jetzt  obliegt,  nachdem
der  durch  die  Melioration  erforderliche  Umbau  von  der  Genossenschaft  ausgeführt
  ist.  Sollte  indeß  durch  die  Erweiterung  derartiger  Anlagen  die  Last  des
zu  deren  Unterhaltung  Verpflichteten  wesentlich  erschwert  werden,  so  ist  derselbe
auf  sein  Verlangen  für  die  Uebernahme  dieser  größeren  Last  zu  entschädigen.
Diese  Entschädigung  wird  von  dem  Vorstande  fesigesetzt,  von  dessen  Ausspruche
der  Rekurs  an  die  Regierung  in  Dusseldorf  staltfindet.  Die  Genossenschaft
kann  sich  jedoch  dieser  Anlagen  für  ihre  Zwecke  zu  jeder  Zeit  bedienen.  Sie
kontrolirt  die  gute  Unterhaltung  der  Anlagen  und  kann  die  Saumigen  zur  Erfüllung
  ihrer  Verbindlichkeit  anhalten.  Es  gilt  dies  namentlich  auch  von  der
Caener  und  der  Neersener  Freischleuse.

Enrsteht  dabei  Streit  darüber,  ob  gewisse  Anlagen  auf  Kosten  der  Genossenschaft,
  oder  von  den  dazu  verpflichteten  Besitzern  der  betreffenden  Grundstücke
  auszuführen  und  zu  unterhalten  sind,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung
zu  Düsseldorf  und  in  weiterer  Inskanz  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

g.  3.

Ueber  die  von  der  Genossenschaft  zu  unterhaltenden  Flußstrecken  und  Lagerbuch.
Graben,  Dämme,  Brücken,  Schleusen  und  sonstigen  Anlagen,  sowie  über  die
etwaigen  Grundstücke  der  Genossenschaft  ist  ein  Lagerbuch  von  dem  Dircktor
zu  führen  und  von  dem  Vorslande  fesizustellen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen
  werden  dem  Vorstande  bei  der  jährlichen  Rechnungsablage  vorgelegt.

F.  4.

Die  Arbeiten  der  Genossenschaft  werden  nicht  durch  Naturalarbeit  der  Auesährung
Genossenschafrsmitglieder,  sondern  für  Geld  aus  der  Genossenschaftskasse  aus-der  rweten
geführt.  Zu  dieser  Ausführung,  sowie  zur  Unterhaltung  der  Genossenschafts-Anlagen
  und  den  Verwaltungskosten  müssen  alle  einzelnen,  durch  diese  Werke
verbesserten  ertragsfahigen  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  durch  die  Melioration
  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  beitragen,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  nur  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  von
der  ganzen  Genossenschaft  gemeinschaftlich  getragen,  die  übrigen  Kosten  in  der
F.  2.  bestimmten  Weise  nach  den  beiden  Bezirken  gesondert  werden.

Das  spezielle  Beitragsverhältniß  bestimmt  das  Genossenschaftskatasier
(.  b.  bis  9.).  ·  ,»

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  in  Folge  der  Melioration  einzelne  Grundstücke
  gegen  ihren  jetzigen  Werth  erheblich  verschlechtert  würden,  so  sind  deren
Eigenthümer  berechtigt,  von  der  Genossenschaft  den  Ersatz  der  Werthverminderung
  zu  verlangen.  Die  Ausmiktelung  und  Festsetzung  des  Ersatzes  erfolgt
durch  die  Regierung  zu  Düsseldorf  und  in  weiterer  Instanz  durch  das  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.


g.  5.

Der  Staat  gewaͤhrt  der  Genossenschaft  außer  den  im  F.  ö1.  des  Ge=  Etaatsbar-1#/6.)
  787  setzes  bülfe.