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sammlung zur Feststellung vorgelegt. Der Etat ist vor der Feststellung vier-
zehn Tage lang in dem Geschaͤftslokal der Genossenschaft zu Viersen zur Ein-
sicht der Genossenschaftsmitglieder offen zu legen.
K. 15.
Der Genossenschaftsdirebtor verwaltet sein Amt kosienfrei. Dagegen er-
hält er eine Entschädigung für Büreau= und Reisekosten, welche nach AnhS-
rung des Vorstandes und der Regierung zu Düsseldorf von dem Ministerium
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten fesigesetzt und von der genannen
Regierung zur Jahlung auf die Genossenschaftskasse angewiesen wird.
g. 16.
In Abwesenheit und sonstigen Verhinderungsfaͤllen des Direktors wird
derselbe von dem Kanal--Inspektor vertreten.
g. 1.
Der Vorstand der Genossenschaft beslehr, außer dem Direktor als Vor-Der Genossen-
sitzenden und dem Kanal-Inspektor, aus zwölf Depumirten der betheiligten Shaßs-Vor.
Grundbesitzer.
Zur Wahl derselben wird das Meliorationsgebiet in eilf Bezirke getheilt,
von denen
der erste Bezirk aus den Niersbeerbten
in den Gemeinden Wachtendonk und Wankum,
der zweite Bezirk aus den Niersbeerbten
in der Gemeinde Grefrath,
der dritte Bezirk aus den Niersbeerbten
in der Gemeinde Oedt,
der vierte Bezirk aus den Niersbeerbten
in der Gemeinde Suchteln,
der fünfte Bezirk aus den Niersbeerbten
in der Gemeinde Viersen,
der sechste Bezirk aus den Niersbeerbten
in der Gemeinde Neersen,
der siebente Bezirk aus den Niersbeerbten
in den Gemeinden Nemwerk und Schiefbahn,
der achte Bezirk aus den Besitzern von Grundstücken
in dem Hofbruche, dem Rietbruche, dem Vorsterbruche und dem Sol-
bruche, zum Gemeindeverbande Vorst gehoͤrig,
der neunte Bezirk aus den Besitzern von Grundstücken
in den Bürgermeistereien Neuwerk und Schiefbahn des Nordkanalbezirks,
der zehnte Bezirk aus den Besitzern von Grundstücken
in den Bürgermeistereien Kleinbroich und Corschenbroich in demselben
Bezirk,
der Eilftes Bezir aus den Besitzern von Grundstücken
in den Bürgermeisiereien Büttgen und Kaarst desselben Bezirks
gebildet wird.
(Nr. 4.10.)