Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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das  Vorstandsmitglied,  dessen  Stellvertreter  er  war,  waͤhrend  seiner  Wahlzeit
stirbt,  den  Grundbesitz  in  seinem  Wahlbezirke  aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden
Wohnsitz  in  einem  entfernten  Orte  nimmt.

g.  19.

Der  Vorstand  hat  den  Direktor  in  seiner  Geschaͤftsfuͤhrung  zu  untersluͤtzen,
das  Beste  der  Genossenschaft  uͤberall  wahrzunehmen  und  namentlich:

1)  den  Etat  jährlich  festzustellen,

2)  die  Jahresrechnung  abzunehmen  und  die  Decharge  an  den  Rendanten
u  ertheilen,

3)  über  den  Erlaß  oder  die  Stundung  von  Beiträgen  zu  beschließen,

4)  die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Vergleichen,  deren  Gegenstand
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersieigt,  zu  ertheilen  und  die  Erhebung
  von  Prozessen  zu  beschließen.

5)  über  die  Ausführung  neuer  Anlagen  oder  die  Veränderung  der  bestehenden,
  über  die  Bauanschläge,  über  außerordentliche  Genossenschaftsbeiträge
und  ekwaige  Anleihen  zu  beschließen,

6)  desgleichen  über  die  Vergütungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Entnahme
  von  Materialien,

7)  desgleichen  über  die  Geschäftsanweisung  für  die  Genossenschaftsbeamten,
sowie

8)  über  die  Anstellung  und  Gehälter  der  Beamten  der  Genossenschaft,  mit
Ausnahme  des  Oirektors,

9)  die  Erlassung  von  Reglements  über  die  Instandhaltung  und  Benutzung
der  gemeinschaftlichen  Anlagen  zu  berathen,

10)  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  zu  wählen.

11)  Der  Grabenschau  muß  jeder  Deputirte  in  seinem  Wahlbezirke  beiwohnen
und  ist  berechtigt,  auch  in  den  übrigen  Bezirken  an  der  Schau  Theil  zu
nehmen.

g.  20.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Re-Fierung,
  auf  die  regelmäßige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  zu
alten  hat,

b)  zu  den  Projekten  über  die  Anlagen  neuer  Hauptgräben,  Brücken,  Stauwerke
  und  Schleusen,  über  die  Verlegung  und  Veränderung  der  bestehenden
  Gräben  und  Abzugskanäle,

„)  zu  Veräußerungen  von  Gümnstüchen  der  Genossenschaft  und  zum  Ankaufe
solcher  für  die  Genossenschaft,

6)  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Rendanten  und  Kanalnspektors.



Sollte  der  Vorstand  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remunerationen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöht
werden.

Johrgang  1850.  (Nr.  4426)  79  S.  21.