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Die von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von der Ortsobrigkeit,
imgleichen die von der akademischen Adminisiration und die von dem Magi-
strate (G. 9.) aufgenommenen Regulirungsprotokolle haben die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 10. des Gesetzes vom
3. Jannar 1845.
S. 11.
Die im H. 22. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. anderen Personen,
als dem Fiskus bewilligte zwölfwöchentliche Frist zur Einlegung des Rekurses
gebührt nicht denjenigen, welche durch Artikel XIII. der Deklaration vom
0. April 1839., sondern denjenigen, welche durch §. 43. der Verordnung vom
21. Juli 1849. über das Verfahren in Civilprozessen im Bezirke des Appella-
tionsgerichts zu Greifswald dem Fiskus gleichgestellt worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssonci, den 20. Mai 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
vr. Mankeuffel.
(Nr. 79.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Memeler Stadt-
Obligationen im Betrage von 300,000 Rtblr. Vom 16. Juni 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten in Memel darauf an-
getragen haben, ihnen zur Bestreitung der Kosten gemeinnütziger Anlagen die
Aufnahme eines Darlehns von dreimal hundert kausend Thalern Kurant gegen
Ausslellung auf jeden Inhaber lautender, mit Zinskupons versehener, Obliga-
tionen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem An-
trage sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemahheit des
(&r. ANB8 -419.) 80* g. 2.