Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  777  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  70.     Jahrgang 1913

Inhalt:  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien
und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen.
S.  777.

 

 

 

(Nr.  4318.)  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen.  Vom  8.Dezember  1913.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
  Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen
erlassen.
l.

In  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen
  und  anderen  Schamotteerzeugnissen  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche
Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden:

a)  bei  den  Abraumarbeiten,  bei  der  Gewinnung,  der  Verladung  und  der
Beförderung  der  Rohstoffe  einschließlich  des  eingesumpften  Lehmes,

b)  bei  der  Handformerei  (dem  Streichen  oder  Schlagen)  der  Steine  mit
Ausnahme  von  Dachziegeln  (Dachpfannen)  und  von  Bimssandsteinen
(Schwemmsteinen),

c)  bei  der  Beförderung  von  Kohlen  in  Schiebkarren  auf  die  Öfen,  beim
Befeuern  der  Öfen  und  bei  allen  Arbeiten  in  Öfen  einschließlich  der
Erdringöfen,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Füllens  und  Entleerens  der
oben  offenen  Schmauchöfen,

d)  bei  der  Beförderung  geformter  (auch  getrockneter  und  gebrannter)
Steine,  soweit  diese  nicht  durch  Abtragen  von  Hand  oder  mittels
Tragbrettern,  oder  in  Rollwagen,  die  auf  einem  festverlegten,  wagerechten
  Gleise  oder  auf  einer  Hängebahn  laufen,  erfolgt.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  129
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1913.