Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die bereits bestehenden Hauptgraͤben in der Niederung sollen, sofern 
deren Beibehaltung überhaupt erforderlich erscheint, von den bisher dazu Ver- 
pflichteten auch ferner unterhalten werden, nachdem sie zuvörderst nach der Be- 
stimmung der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn und soweit es derselben 
im allgemeinen Imeresse nöthig oder zweckmäßig erscheint, auf Kosten des Ver- 
bandes gehörig in Stand gesetzt worden. 
Die Herstellung und Unterhaltung der sonstigen Entwässerungsanlagen, 
namentlich auch aller Zuleitungsgräben, bleibt Sache der nach den allgemeinen 
Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Streitigkeiten, welche zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen 
darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten, oder ein 
Graben neu anzulegen und resp. ob eine Entwässerungsanlage als ein Haupt- 
graben zu betrachten sei oder nicht, werden von der Regierung nach Anhörung 
beider Theile entschieden. 
Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations= 
wegen anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und un- 
terhalten. 
Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Brücken über diese Hauptgrä- 
ben werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren Interesse 
sie nöthig sind, unterhalten. 
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen zu 
geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande gebaut und 
wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von den früher dazu 
Verpflichteten unterhalten. Die Brücke über die Iseritz bei Klein-Bauschwitz 
wird vom Deichverbande gebaut und unterhalten, welchem dafür von dem 
Herrn der eingehenden alten Brücke eine angemessene Entschädigung zu ge- 
währen ist. « 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird unter die Kontrolle 
und Schau der Deichverwaltung gestellt. - 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. Die Zuleitung mut aber an den vom Deichhauptmann vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. " 
G. 5. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Oder und die Iseritz 
abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die 
Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
S. 6. 
Sn 
(Nr. 4336.)
	        
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