Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchsi Ihren Schatzrath Dr. Carl Friedrich Lang; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürsi von Hessen: 
Höchst Ihren Ober-Finanzrath Wilhelm Cramerz; 
der Sen at der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Arnold Duckwitz, 
den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und 
den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub; 
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalt allsei- 
tiger Natifikation, abgeschlossen worden isit: 
Artikel 1. 
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, 
welche in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort aus- 
gehen werden, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des 
Königreichs Preußen oder eines anderen Staats des gedachten Vereins einge- 
hen oder von dort ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs- 
oder Bestimmungsort hinsichtlich aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher 
Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen oder zum WVortheile 
der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder 
Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt wer- 
den, wie die Nationalschiffe. 
Artikel 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr 
oder Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile ge- 
setzlich auf Nationalschiffen wird stattfinden können, sollen ohne Unterschied ih- 
rer Herkunft und Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theils dorthin 
eingeführt oder von dort ausgeführt werden können. 
Artikel 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthu- 
mers, die, von welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereins in die Hä- 
fen
	        
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