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fen Bremens, oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingefuͤhrt
werden, desgleichen Waaren, die, fuͤr welche Bestimmung es sei, aus
den Häfen des Zollvereins durch Bremische Schiffe, oder aus den Häfen Bremens
durch Schiffe der Zollvereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den
beiderseitigen Hafen keine andere oder höhere Abgaben entrichten, als wenn die
Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegensiände durch Nationalschiffe stattfande.
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser
Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der
Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher
Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen
Theiles erfolgt.
Artikel 1.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-,
Aus= und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten
1) Erzeugnisse des Gebiets des anderen kontrahirenden Theils ungunfliger
als gleichartige Erzeugnisse irgend eines anß#erdeutschen Staates,
2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils
ein= oder durchgeführt werden, ungünstiger als beim unmittelbaren Eingange
vom Auslande,
3) Ausfuhrgegenstände, beim Ausgange nach dem Gebiete des anderen kontrahirenden
Theils ungünstiger als beim unmittelbaren Ausgange nach
dem Auslande
behandelt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten
und hinsichtlich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch
schon bestehende Verträge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über
die Landgrenze eingehenden Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Europäischen
Zubehörungen mit Rücksicht auf ahnliche Gegenleisiungen etwa zugestanden
werden; ferner von der Verabredung zu 2., in Bezug auf Wein, bei
dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direkt aus den
Erzeugungslanden herkommenden Wein beschrankt werden kann.
Artikel 5.
Da die hohen kontrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels
an den beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen
aus, nicht minder wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als
vorzügliches Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen Ihren
Gebieren anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen
Ihren Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen Grenzen sich berühren,
nach Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und Steuergesetze
(Nr. 4488.) 80“ des