Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fen  Bremens,  oder  durch  Bremische  Schiffe  in  diejenigen  des  Zollvereins  eingefuͤhrt
  werden,  desgleichen  Waaren,  die,  fuͤr  welche  Bestimmung  es  sei,  aus
den  Häfen  des  Zollvereins  durch  Bremische  Schiffe,  oder  aus  den  Häfen  Bremens
  durch  Schiffe  der  Zollvereins-Staaten  ausgeführt  werden,  sollen  in  den
beiderseitigen  Hafen  keine  andere  oder  höhere  Abgaben  entrichten,  als  wenn  die
Einfuhr  oder  Ausfuhr  derselben  Gegensiände  durch  Nationalschiffe  stattfande.

Die  Prämien,  Abgabenerstattungen  oder  andere  Begünstigungen  dieser
Art,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  hohen  kontrahirenden  Theile  der
Einfuhr  oder  Ausfuhr  auf  Nationalschiffen  bewilligt  werden,  sollen  in  gleicher
Weise  bewilligt  werden,  wenn  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  auf  Schiffen  des  anderen
  Theiles  erfolgt.

Artikel  1.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Ein-,
Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  dürfen  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten

1)  Erzeugnisse  des  Gebiets  des  anderen  kontrahirenden  Theils  ungunfliger
als  gleichartige  Erzeugnisse  irgend  eines  anß#erdeutschen  Staates,

2)  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  anderen  kontrahirenden  Theils
ein=  oder  durchgeführt  werden,  ungünstiger  als  beim  unmittelbaren  Eingange
  vom  Auslande,

3)  Ausfuhrgegenstände,  beim  Ausgange  nach  dem  Gebiete  des  anderen  kontrahirenden
  Theils  ungünstiger  als  beim  unmittelbaren  Ausgange  nach
dem  Auslande

behandelt  werden.

Ausnahmen  hiervon  sind  nur  bei  Zolleinigungen  mit  dritten  Staaten
und  hinsichtlich  solcher  Begünstigungen  zulässig,  welche  dritten  Staaten  durch
schon  bestehende  Verträge  zugestanden  sind,  oder  welche  den,  unmittelbar  über
die  Landgrenze  eingehenden  Erzeugnissen  eines  Nachbarlandes  oder  seiner  Europäischen
  Zubehörungen  mit  Rücksicht  auf  ahnliche  Gegenleisiungen  etwa  zugestanden
  werden;  ferner  von  der  Verabredung  zu  2.,  in  Bezug  auf  Wein,  bei
dessen  Verzollung  eine  Eingangsabgaben-Ermäßigung  auf  den  direkt  aus  den
Erzeugungslanden  herkommenden  Wein  beschrankt  werden  kann.

Artikel  5.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  an  den  beiderseitigen  Grenzen,  sowie  von  der  Weser  und  deren  Nebenflüssen
  aus,  nicht  minder  wie  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  hierbei  als
vorzügliches  Mittel  zur  Beförderung  des  redlichen  Verkehrs  zwischen  Ihren
Gebieren  anerkennen,  so  verpflichten  dieselben  Sich,  dem  Schleichhandel  zwischen
Ihren  Landen,  und  insbesondere  da,  wo  die  beiderseitigen  Grenzen  sich  berühren,
  nach  Möglichkeit  entgegenzuwirken,  jeden  durch  die  Zoll=  und  Steuergesetze

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