Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund 
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschrei- 
ben und einzuziehen, sobald die Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und 
den Betheiligten zugefertigt sind. 
C. 10. 
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im 
Laufe des Jahres 1855. aus der siändischen Darlehnskasse für die Provinz 
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Dar- 
lehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unrer den von der gedachten 
Kasse in Gemäßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedin- 
gungen und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasiers zurückzuzahlen und zu 
vexzinsen. 
Ebenso hat der Deichverband die Staatsdarlehne zurückzuzahlen und 
resp. zu verzinsen, welche seit dem Jahre 1853. zum Ausbau seiner Deiche 
gegeben sind. 
Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Regie- 
rung bleibt es vorbehalten, ob die zu dem früheren provisorischen Deichver- 
bande von Dombsen-Irsingen noch rückständigen Beiträge der Grundsiüücke des 
neuen Deichverbandes, sowie deren Beiträge zur Wiedererstattung der dem pro- 
visorischen Verbande aus der Staatskasse gewährten Darlehne zur Schließung 
seiner Deichbrüche nach dem Maaßstabe des jetzigen Katasters oder nach den 
für den provisorischen Verband bestandenen Grundsätzen — jedoch unter Berich- 
tigung der provisorischen Deichrolle nach den Resultaten der jetzigen Vermes- 
sungen — aufgebracht werden sollen. 
Beschädigungen, welche vom Tage der Rechtskraft dieses Statuts ab 
an den oberhalb der Iseritz liegenden alten Hauptdeichen des provisorischen 
Dombsen-Irsinger Deichverbandes bis zur normalen Herstellung der das neue 
Deichsysiem bildenden Deichlinien vorkommen, sind von den Genossen des neuen 
Verbandes nach dem in G. bö. und 7. gedachten Beitragsverhältniß wieder 
herzustellen, dagegen haben dieselben von dem gleichen Tage ab für die Deich- 
schäden des provisorischen Dombsen-Irsinger Verbandes an den Deichen un- 
terhalb der Iseritz nichts mehr beizutragen. 
F. 11. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaufig auf jährlich fünf Sil- 
bergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Re- 
servefonds auf sechstausend Thaler festgesetzt. Nach Aufstellung des allgemei- 
nen Deichkatasters kann jener Beitrag von dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten auf den nach Anhörung des Deichamtes zu erstat- 
tenden Bericht der Regierung anderweit beslimmt werden. 
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Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch Rückstau den 
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