Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bremischen  Gebietstheilen  und  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß
  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Diensistellen,  sollen  in
egenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behuse
  zu  ernennenden  Kommissarien  angeordnet  werden.  Bremischer  Seits  wird
die  gedachte  Verwaltung  dem  Verwaliungsbesute  des  Ober-Zollkollegiums  zu
Hannover  in  der  Art  zugetheilt,  daß  die  im  Artikel  1.  unter  Ziffer  1.  bis  3.
erwähnten  Gebietstheile  als  der  Königlich  Hannoverschen  Verwaltung,  die  zu
4.  genannten  Gebietstheile  dagegen  als  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Verwaltung  angeschlossen  betrachtet  werden.

Die  Zollslraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  11.

Die  Zutheilung  der  anzuschlietzenden  Gebietstheile  an  den  Verwaltungs=Bezirk
  des  Ober-Zollkollegiums  zu  Hannover  wird  Bremischer  Seits  auch  auf
die  Besetzung  der  in  den  fraglichen  Gebietstheilen  zu  errichtenden  Hebe=  und
Aberigungsstellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichtsbeamtenstellen
erstreckt.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Gebietstheilen  fungirenden  Beamten
  werden  für  beide  betheiligte  Regierungen  in  Eid  und  Pflicht  genommen.

Artikel  12.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Dienstdisziplin,  sollen  die  in  den  mehrerwähnten  Gebietstheilen  angestellten
Joll=  und  Steuer-Beamten  ausschließlich  der  Königlich  Hannoverschen,  resp.
Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  untergeordnet  sein.

Artikel  13.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  in  den
mehrerwähnten  Gebietstheilen  sollen  das  Bremische  Hoheitszeichen,  sowie  die
einfache  Inschrift  „Zollamt“  erhalten,  und  gleich  den  Jolltafeln,  Schlagbäumen
  tc.  mit  den  Bremischen  Landesfarben  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  Bremische  Hoheltszeichen  führen.

Artikel  14.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  jenen  Bremischen  Gebietstheilen
  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Bremischen  Gerichten  zwar  nach
Maaßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zollstrafgesetzes,  jedoch  nach  den  ebendaselbst
  für  das  Verfaßren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.


Artikel  15.

Die  hiernach  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten
  Gegenstände  fallen,  nach  Abzug  der  Denunziantenantheile,  dem  Bremischen
  Fiskus  zu.

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