Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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theile  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den  Staaten  des  Follvereins
wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Rüben  bereiteten  Zuckers
getroffen  sind.  Wegen  der  Anwendung  gleichmäßiger  gesetzlicher  und  administrativer
  Anordnungen  und  etwaiger  Abänderung  solcher  Anordnungen  sollen
für  die  Rübenzuckersteuer  dieselben  Verabredungen  maaßgebend  sein,  welche  die
Artikel  2.  und  3.  für  die  Zölle  enthalten.

Artikel  9.

Die  freie  Hansestadt  Bremen  tritt,  bezüglich  der  in  Frage  stehenden  Gebiekstheile,
  denjenigen  Verabredungen  bei,  welche  in  den  zwischen  den  Jollvereinsstaaten
  abgeschlossenen  und  dem  Senate  mitgetheilten  Hollsereinigunzs-Verträgen
  über  folgende  Gegenstände  getroffen  worden  sind:

1)  wegen  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,
  der  Thorsperr=  und  Pflastergelder,  ohne  Unterschied,  ob  alle  diese
Hebungen  für  Rechnung  der  landesherrlichen  Kassen  oder  eines  Privatberechtigten,
  namentlich  einer  Gemeinde,  stattfinden;

2)  wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Beförderung  der  Gewerbsamkeit,
  insonderheit

a)  wegen  der  Befugniß  der  Angehbrigen  des  einen  Staates,  in  dem
Gebiete  eines  anderen,  zum  Zollvereine  gehbrenden  Staates  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen,

b)  wegen  der,  von  den  Angehbrigen  des  einen  Vereinsstaates,  welche
in  dem  Gebiete  eines  anderen  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe
treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben,

)  wegen  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbtreibenden,
  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe
  machen,  oder  von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sonen
  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu
uchen,

d)  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märkte;

3)  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind.

4)  Die  freie  Hansestadt  Bremen  schließt  sich  auch  den  Werabredungen  an,
welche  zwischen  den  zum  Jolloereine  gehbrigen  Regierungen  wegen  Herbeiführung
  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystems  getroffen
sind,  insbesondere  aber  dem  unterm  21.  Oktober  1845.  abgeschlossenen
Münzkartel.

5)  Endlich  tritt  die  freie  Hansestadt  Bremen  dem  Jollkarkel  vom  11.  Mai
1833.  bei.  Nicht  minder  werden  die  Regierungen  der  Jollvereinsstaaten
dieses  Kartel  in  ihren  Landen  auch  im  Verhältnisse  zu  den  anzuschließenden
  Bremischen  Gebietstheilen  in  Anwendung  setzen.

Artikel  10.

Die  den  im  Artikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Jollvereine  anzuschließenden
Jahrgang  1856.  (Nr.  4488.)  89  Bre-