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dieses Vertrages die Herzoglich Braunschweigische, die Großherzoglich Olden-
burgische und die Fürstich Lippesche Regierung einladen, dem UVetrage beizu-
treten und soll darüber eine Verständigung in der Art zu treffen ermächtigt
sein, daß in dieser Weise die im Artikel 1. ausgesprochene Voraussetzung ihre
Erledigung findet.
Artikel 3.
Dieser Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, wie der im Artikel 1.
genannte Vertrag vom heutigen Tage und mit diesem Vertrage ohne weitere
besondere Kündigung sein Ende erreichen.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation den betheiligten Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglichster Be-
schleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
. S.)
(I. S)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(I. S.) (I. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
. S) (#. S)
Vhrsehender Vertrag, welchem die Herzoglich Braunschweigische, die Groß-
herzoglich Oldenburgische und die Fuͤrstlich Lippesche Regierung nach Maaß-
abe der im Artikel 2. enthaltenen Abrede beigetreten sind, ist ratifizirt und der
Ausausch der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Berichtigung.
In der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 19. Maͤrz
1856. ist S. 291. der Gesetz-Sammlung Zeile 8. v. u. statt
„die im §. 2. Litt. a. bezeichneten 2c.“
zu setzen:
die im §. 26. Litt. a. bezeichneten:
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igtrt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
in der Königlichen Geheimen Ober-#Hofbuchdruckerei.
(Rudolpb Decker.)