Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4489.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  der  freien  Hansestadt
Bremen  wegen  Suspension  der  Weserzoͤlle.  Vom  26.  Januar  18656.

Sne  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von
Hannover,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen  und  der  Senat
der  freien  Hansestadt  Bremen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  zur  Beförderung
der  Handelsbezkehungen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  Bremen,
über  welche  zwischen  den  genannten  Theilen  verrragsmäßige  Abreden  getroffen
werden,  auch  den  Verkehr  auf  der  Weser  zu  erleichtern,  haben  zu  diesem  Zwecke
Verhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  Bevollmächtigten  bestellt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  Schatzrath  Dr.  Carl  Friedrich  Lang;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramer;

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:

den  Senator  Arnold  Duckwitz,
den  Senator  Dr.  Heinrich  Wilhelm  Smidt  und
den  Senator  Carl  Friedrich  Ludwig  Hartlaub,

von  welchen  Bevollmächtigten  folgender  Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  der  Vertrag  zwischen  Preußen,
Hannover  und  Kurhessen  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  einerseits  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits  wegen
Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  vom  heutigen  Tage  in  Kraft
tritt,  soll  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Herzoglich  Braunschweigische,  die
Großherzoglich  Oldenburgische  und  die  Fürstlich  Lippesche  Regierung,  die  erstund
  letztgedachte  Regierung  im  Anschlusse  an  die  dieserhalb  früher  bereits  ertheilten
  Sufagnn,  diesem  Vertrage  beitreten,  die  Erhebung  der  Weserzölle  auf
die  Dauer  dieses  Vertrages  suspendirt  werden.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  alsbald  nach  Unterzeichnung
(Fr.  4889.)  dieses