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Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veroͤffentlichen.
Sanssouci, den 30. Juni 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
(JNr. 4401.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck wegen Bestellung des Obertribunals
in Berlin zum obersten Gerichtshofe in Eivilprozetsachen für die Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont. Vom 5. Juli 1850.; ratifizirt am
18. Juli 1856.
N Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner
Durchlaucht des Fürsten von Waldeck und Pyrmont mit Bereitwilligkeit ent-
gegengekommen sind, dem Königlich Preußischen Obertribunal zu Berlin die
Funktionen eines obersten Gerichtshofes in Civilprozeßsachen für die Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont zu übertragen, sind zur Feststellung der hiefür
erforderlichen Bestimmungen die ernannten Bevollmächtigten, und zwar:
Königlich Preußischer Seits:
der Geheime Legationsrath Hellwig
und
der Geheime Ober-Justizrath Bischoff,
und Fürstlich Waldeckischer Seits:
der Geheimerath und Regierungspräsident Winterberg
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation
folgenden Vertrag geschlossen:
Artikel1.
Das Koͤniglich Preußische Obertribunal zu Berlin bildet in Civilprozeß-
sachen den obersten Gerichtshof für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen Seitens des Königlich
Preu-