Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  696  —

Preußische  Obertribunal  in  den  einzelnen,  aus  den  Furstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont  zu  seiner  Entscheidung  gelangenden  Sachen  die,  in  den  Fürstlich
Waldeckschen  Gesetzen  bestimmten  Gebührensätze  zum  Ansatz  bringen.  Ein
Verzeichniß  dieser  Gebühren,  sowie  etwaiger  baaren  Auslagen,  wird  alljährlich
der  Fürsilich  Waldeckschen  Staatsregierung  mitgetheilt  werden,  und  diese  verpflichtet
  sich,  den  Betrag  derselben  auch  dann,  wenn  die  zur  Zahlung  der  Gebühren
  verpflichtete  Partei  zahlungsunfähig  ist,  an  die  Königlich  Preugische
General-Staatskasse  zu  Berlin  abzuführen.

Artikel  8.

Die  Ausführung  des  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.
Won  dem  Vertrage  zurückzutreten,  soll  jedem  der  beiden  kontrahirenden
bce  nach  fünf  Jahren,  und  von  da  ab  jederzeit  nach  einjähriger  Kündigung
zustehen.

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
  vorgelegt  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen  acht  Wochen  i
Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Berlin,  den  5.  Juli  1856.

Friedrich  Hellwig.  Carl  Winterberg.
(I.  S.)  (L.  S.)
Friedrich  Wilhelm  Bischoff.
(I.  S.)

W.ebe  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  hat  die  Auswechselung  der
beiderseiligen  Ratifikations-Urkunden  am  18.  Juli  1856.  bereits  statlgefunden.

 

(Nr.  4492.)