Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tit. IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
g. 44. 
Die Koͤnigliche Regierung zu Coͤln ist befugt, einen Kommissar zur 
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu 
besiellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Ge- 
neralversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberu- 
fen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, 
ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen. Findet der Geschäftsbetrieb der 
Gesellschaft außerhalb des Regierungsbezirkes Cöln statt, so ist auch jede an- 
dere Regierung, in deren Bezirk die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt, be- 
fugt, zur Wahrnehmung des gesetzlichen Aufsichtsrechtes hinsichtlich des inner- 
halb ihres Verwaltungêbezirkes stattsindenden Geschäftsbetriebes einen oder 
mehrere Kommissarien mit den in diesem Paragraphen bezeichneten Rechten für 
besiändig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
S. 45. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr im Inlande betrie- 
benen Bergbau-, Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die 
kirchlichen und Schul-Bedurfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, 
auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltcung in angemessenem 
Verhaltnisse beizusteuern und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung ent- 
ziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls 
zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schulsysteme, diejenigen 
Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Beslim- 
mung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden. 
Tit. X. 
Transitorische Bestimmungen. 
S. 46. 
Ee wird hierdurch den Mitsüftern der Gesellschaft, Herren Geh. Kommerzien- 
rath Diergardt, Kommerzienrath Mevissen und Hambloch, und zwar allen Dreien 
(Nr. 4530.) zusam-
	        
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