Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im F. 6. 
vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
S. 11. 
Gehen Abtien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver- 
waltungsrath zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefertigt und 
gegen Empfangschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in vier 
Wochen zu bewirkenden Publikation seines Antrages in den im h. 12. erwähn- 
ten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist und innerhalb dieser Zeit die 
verlorenen Aktien dem Verwaltungsrathe nicht vorgewiesen sind. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Oividendenscheine morkifizirt 
werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenrdumen von vier 
Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die 
etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mo- 
nate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert 
oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende Gericht 
die Dokumente für nichtig oder verschollen, und hat diese Erklaärung durch die 
im §. 12. bestimmten öffentlichen Blätker zur bffentlichen Kenntniß zu bringen, 
und es werden an deren Stelle andere ausgefertigt. 
C. 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den bei- 
den Köntgsberger Zeitungen (der Hartungschen und der Oflpreußischen) und in 
dem zu Berlin erscheinenden Preußischen Staats-Anzeiger. Bei dem Eingehen 
eines der bezeichneten Blätter soll die Bekanntmachung durch die übrig blei- 
benden so lange genügen, bis die Generalversammlung für die eingegangene 
Zeitung eine andere bestimmt hat. 
Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, 
welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und ist die diesfall- 
sige Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
F. 13. 
Die Bank ist zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
4) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar sind zu 
(Nr. 4542.) is-
	        
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