— 919 —
Die Erfuͤllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erekution er-
zwungen werden.
Die Exekution sindet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstückes, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im
Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besitzverän-
derung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so nachgewiesen ist,
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasien auf die Trenn-
siücke verhältnißmaäßig repartirt werden.
Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen Pfennig jährlich.
K. 11.
Eine Berichtigung des Deichkatasiers kann, abgesehen von dem Falle der
Parzellirung und Besitzveränderung, zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der der Aufstel-
lung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
ch wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt
ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit
um mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wieverherellung in
den früheren Zustand unverhältnitmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
g. 15.
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster und wegen Veränderung
in der Kulturart oder im Ertragswerth der Grundstücke kann außer den im
K. 14. gedachten Fällen eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der ge-
wöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Landespolizei-
Behörde bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach dem Antrage
oder nach vorher eingeholtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden.
(Fr. 4548., Na