Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschuͤsse aus seiner 
Mitte ernennen. 
K. 50. 
Das Deichamt besteht aus 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor, 
c) den Repräsentanten der Deichgenossen (F. 66.). 
K. 57. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. 
Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Vorsitzenden 
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein= für allemal festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher stattfinden. 
F. 59. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet slatt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung über 
denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Sti 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
K. 61. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
(Nr. 4548.) ver-
	        
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