Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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rung  auf  die  regelmaͤßige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  zu
halten  hat;

h)  zu  den  Projekten  uͤber  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  uͤber  die
Erhöhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß
  von  Deichbrüchen;

Jc)  zur  Veraäußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes;

d)  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspektors.

Sollte  das  Deichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remuneratioen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöht
werden.

K.  65.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wöählen  jährlich
zwei  Deputirte,  welche  der  ganzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen  mussen.
Jeder  der  übrigen  Repräsentanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.

Die  Repräsentanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirksvertreter  auch
außerhalb  der  Sitzung  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Oeichverbandes  zu
überwachen,  die  Unterbeamten  zu  kontroliren  und  die  wahrgenommenen  Mängel,
  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhauptmann
oder  dem  Deichamte  vorzulegen.

Sechster  Abschnitt.
S.  66.

Die  siskalischen  Besitzungen,  wobei  jede  einzelne  Domaine  mit  den  dazu  Vertretung
gehörigen  Vorwerken  und  die  Königlich  Preußische  Oberförsterei  Lödderitz,  so-  besedece;.
wie  die  Herzoglich,  Anhaltischen  Forstreviere  als  für  sich  selbst  bestehend  gelten,  Deichamte.
die  verschiedenen  Rittergüter,  die  Stadt  Aken  mit  dem  Gute  Obslau  und  die
Grundbesitzer  der  einzelnen  Gemeinden  haben  im  Deichamte,  je  nachdem  sie
einen  Besitzstand  von  unter  Eintausend,  über  Eintausend  oder  über  zweitausend
Normalmorgen  haben,  Eine  Stimme,  zwei  Stimmen  resp.  drei  Stimmen  zu
füür  Rücksichtlich  der  Gemeinden  werden  bei  dieser  Berechnung  die  Ortschaften:


Groß-Rosenburg,  Klein-Rosenburg  und  Trabitz,  Breitenhagen,  Kühren

und  Lödderitz,  Micheln  und  Mennewitz,  Chörau  und  Susigke,  Dornebock,

Sachsendorf  und  Zuchau,  Trebbichau,  Klein-Zerbst  und  Reppichau,  und

endlich  Drosa,  Diebzig  und  Wulfen,
als  je  ein  Ganzes  angesehen.

Die  Vertreter  der  fiskalischen  Besitzungen  werden  von  der  betreffenden
Regierung  ernannt.

(Nr.  4548.)  Die