Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Kapital  und  Zinsen  nach  Maaßgabe  dieses  Reglements,  ohne  daß  derselbe  mit
dem  Gutsbesitzer  in  ein  persoͤnliches  Schuldverhaͤltniß  tritt.

Für  die  Pfandbriefe  haften,  außer  dem  in  dem  Pfandbriefe  etwa  benannten,
  zur  ersten  Stelle  speziell  verpfändeten  Gute,  alle  Güter  innerhalb  des
Kreditvereins,  sämmtliche  Forderungsrechte  der  Landschaft  gegen  ihre  eigenen
Schuldner  (J.  162.)  und  das  sonsiige  Vermögen  der  Landschaft.

Alle  Pfandbriefe  haben  gleiche  Vorrechte.

F.  4.

Die  Gesammtsumme  der  auf  ein  Gut  zu  bewilligenden  Pfandbriefe  darf

niemals  zwei  Drittel  des  nach  den  Grundsätzen  der  landschaftlichen  Beleihungstaxe

  ermittelten  Gutswerthes,  bei  Lehngürern  auch  nicht  zwei  Drittel  des  Lehns-Taxwerthes
  überschreiten.

g.  5.

Andere  Hypothekenkapitalien  koͤnnen  den  Pfandbriefen  im  Hypothekenbuche
  nicht  vorstehen,  eben  so  wenig  Eintragungen  über  Lebtagsrechte,  Kautionen,
  Protestationen  oder  andere  Verpflichtungen,  welche  die  freie  Verfuͤgung
uͤber  die  Substanz  oder  die  Einkuͤnfte  der  Guͤter  beschraͤnken.

Bei  urspruͤnglich  zu  Erbpacht  oder  Erbzins  ausgegebenen  Grundsluͤcken
wird  der  etwa  prioritaͤtisch  eingetragene  Kanon,  mit  drei  und  ein  halb  Prozent
kapitalisirt,  von  dem  Gutswerthe  in  Abzug  gebracht.

Auf  die  Rentenbank  uͤbernommene  Praͤstationen  werden  den  uͤbrigen
Gutsabgaben  zugerechnet.

g.  6.

Wer  Pfandbriefe  aufnehmen  will,  muß  daher  die  Ablösung  der  Ingrossate
  oder  die  Bewilligung  des  Gläubigers  zur  Umschreibung  der  dazu  geeigneten
  Hypotheken  in  eine  Pfandbriefsschuld  beibringen,  oder  die  Postlokation
aller  auf  dem  Gute  haftenden  erwähnten  Eintragungen  bewirken,  ehe  Pfandbriefe
  für  ihn  ausgefertigt  werden  können.

C.  7.

Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Außer=  und  Wieder-Inkurssetzung
  von  Leitres  au  porteur  sind  auch  für  Pfandbriefe  maaßgebend;
jede  landschaftliche  Behörde  ist  befugt,  den  von  einem  Organe  des  Instituts
und  den  von  Privaten  außer  Kurs  gesetzten  Pfandbriefen  durch  einen  darauf

esetzten,  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechenden  Vermerk  wieder  freie
Eirnkation  zu  gewähren;  bei  einer  Wiederinkurssetzung  der  von  Privaten  dem
Verkehr  entzogenen  Pfandbriefe  hat  sie  die  Berechtigung  der  Person,  welche
die  Wiederinkurssetzung  beantragt,  sorgfältig  zu  prüfen  und,  Falls  dieselbe  von
derjenigen,  welche  den  Pfandbrief  außer  Kurs  gesetzt,  verschieden  ist,  den  Grund
dieser  Berechtigung  in  den  Vermerk  mit  aufzunehmen.

Privatvermerke  ohne  Unterschrift  heben  die  Kursfähigkeit  des  Pfandbrieses
  nicht  auf,  und  jeder  Privatvermerk  hat  da,  wo  es  auf  reglementsmaßige
Tilgung  ankommt,  für  die  Landschaft  keine  bindende  Kraft.
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