Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Regliement
der  Pommerschen  Landschaft  von  1781.,  revidirt  von  den  in  den
Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  s#thaltenen  Generallandtagen.

Die  Pommersche  Landschaft,  ein  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
13.  März  1781.  bestätigtes  und  mit-Korporationsrechten  ausgestattetes  Kredit-Inslikut,
  hat  den  Zweck:  .  *’-i

den  Besitzern  sämmtlicher  bepfandbriefungsfähiger  Güter  Alt-Vor=  und
Hinterpommerns  durch  Bewilligung  von  Pandbriefen  einen  dauernden
und  besonders  garantirten  Realkredit  zu.  gewähren.

Kapitel  1.
Von-den  Pfandbriefen  im  Allgemei
F.  1.

1  Pommersche  Pfandbriefe  sind  Verschreibungen,  welche  von  der  Pommerschen
  Landschaft  durch  die  zu.  ihrer  Vertrekung  und#  zur  Realisirung  des  Schuldverhältnisses
  konstituirten  Kollegien  gegen  Hypothekenbestellung  Pommerscher
bepfandbriefungsfähiger  Güter  ausgefertigt  werden.  »  »

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zinsung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  garantirt.

«  C6.  2.
Sie  lalten  auf  Kurant  nach  däm  gesetzlichen  Münzfuß  und  gewähren
Ö  dem  Inhaber  bei  einem  Betrage  von  Einhundert  Thalern  und  darüber  drei  und
ein  halb  Prozent  und  unter  Einhuiide#t  Thaler  #drei  und  ein  Dritkel  Prozent
Zinsen  pro  Anno  in  halbjährigen  Raten,  wogegen  der  Besitzer  des  bepfandbrieften
  Gutes  solche  der  Landschaft  gegenüber  mit  vier  Prozent  verzinsen  und
erforderlichen  Falls  (ckr.  §.  30.  letzter  Absatz)  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten
  den  sogenannten  Quittungsgroschen  mit  ein  sechstel  Prozent  zu  erlegen  hat.
Die  Landschaft  ist  jedoch  fortan  ermächtigt,  auf  Antrag  des  Kredit  suchenden
  Gutsbesitzers  auch  vier  Prozent  Zinsen  tragende  Pfandbriefe  auszufertigen,
welche  der  Schuldner  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  neben  dem
erforderlichen  Falls  noch  zu  zahlenden  Quittungsgroschen  zu  verzinsen  hat.

C.  3.
„Dem  Mandbriefsinhaber  zahlt  die  Landschaft  unbedingt  und  unmittelbar
*  "  Kapi-