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Regliement
der Pommerschen Landschaft von 1781., revidirt von den in den
Jahren 1847., 1850. und 1857. s#thaltenen Generallandtagen.
Die Pommersche Landschaft, ein durch das Allerhöchste Privilegium vom
13. März 1781. bestätigtes und mit-Korporationsrechten ausgestattetes Kredit-Inslikut,
hat den Zweck: . *’-i
den Besitzern sämmtlicher bepfandbriefungsfähiger Güter Alt-Vor= und
Hinterpommerns durch Bewilligung von Pandbriefen einen dauernden
und besonders garantirten Realkredit zu. gewähren.
Kapitel 1.
Von-den Pfandbriefen im Allgemei
F. 1.
1 Pommersche Pfandbriefe sind Verschreibungen, welche von der Pommerschen
Landschaft durch die zu. ihrer Vertrekung und# zur Realisirung des Schuldverhältnisses
konstituirten Kollegien gegen Hypothekenbestellung Pommerscher
bepfandbriefungsfähiger Güter ausgefertigt werden. » »
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zinsung nach den Bestimmungen dieses Reglements garantirt.
« C6. 2.
Sie lalten auf Kurant nach däm gesetzlichen Münzfuß und gewähren
Ö dem Inhaber bei einem Betrage von Einhundert Thalern und darüber drei und
ein halb Prozent und unter Einhuiide#t Thaler #drei und ein Dritkel Prozent
Zinsen pro Anno in halbjährigen Raten, wogegen der Besitzer des bepfandbrieften
Gutes solche der Landschaft gegenüber mit vier Prozent verzinsen und
erforderlichen Falls (ckr. §. 30. letzter Absatz) zur Deckung der Verwaltungskosten
den sogenannten Quittungsgroschen mit ein sechstel Prozent zu erlegen hat.
Die Landschaft ist jedoch fortan ermächtigt, auf Antrag des Kredit suchenden
Gutsbesitzers auch vier Prozent Zinsen tragende Pfandbriefe auszufertigen,
welche der Schuldner mit vier und einem halben Prozent jährlich neben dem
erforderlichen Falls noch zu zahlenden Quittungsgroschen zu verzinsen hat.
C. 3.
„Dem Mandbriefsinhaber zahlt die Landschaft unbedingt und unmittelbar
* " Kapi-