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oder einem von demselben ernannten Stellvertreter nach Maaßgabe der in der
Beilage abgedruckten Eidesnorm verpflichtet.
K. 35.
Er erhält für Amtsgeschäfte außerhalb der Departementsstadt und seines
Wohnortes außer seinem Gehalte an Diaten täglich drei Thaler und an Fuhr-
kosten Einen Thaler für jede Meile, mit der Maaßgabe, daß auf sechs Meilen
Ein Reisekag gerechnet wird.
S. 36.
Kommt der Direktor soweit in seinen Vermögensverhältnissen zurück, daß
gegen ihn wegen rückständiger Zinsen erekurivische Verfügungen ergehen müssen,
so ist er genöthigt auszuscheiden. Es ist dann eine andere Wahl zu treffen.
B. Vvon den Landschaftsräthen.
K. 37.
Die für jedes Departement zu beslellenden zwei Landschaftsräthe konsti=
tuiren mit dem Direktor die Departementsdirektion und haben sich den beson-
deren Angelegenheiten und dem Interesse des Deparkements nach dem jedes-
maligen Auftrage des Departementödirektors zu unterziehen.
F. 38.
Die Landschaftsräthe werden in eben der Art gewählt, wie dies. in den
§. 19. bis 27. bei der Wahl des Departementsdirekrors vorgeschrieben ist,
mit der Maaßgabe, daß es deren Allerhöchsier Besiäligung nicht bedarf.
39.
Die Bestimmungen der . 29. und 36. finden auch auf die Landschafts-
rdthe Anwendung.
F. 40.
Die Landschaftsräthe fungiren als Glieder der Departementsdirektion
und des Departementskollegiums in den bestimmten Versammlungen als be-
ständige Abgeordnete, um Taxen aufzunehmen, Sequestrationen einzuleiten und
selbst zu führen, sowie als Kassenkuratoren, und haben sonsiige Aufträge des
Direktors auszuführen.
F. 41.
Der Vorrang unter den beiden Landschaftsrdthen wird durch das Alter
des Sitzes in der Departementsdirektion besiimmt.
K. 42.
Die Landschaftsräthe sind von dem Departementsdirektor nach dem bei-
gedruckten Eidesformulare zu verpflichten.
Jahrgang 1857. (Nr. 4811.) 128 FS. 43.