Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 966 — 
Grundsaͤtzen bewirthschaftet und nicht mehr, als danach bestimmt ist, geholzt 
und verkauft werde. 
S. 51. 
Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie 
es nöthig findet, besichtigen und Förster und Jäger eidlich verhören zu lassen, 
um sich zu überzeugen, daß die Forstwirthschaft nach den bestehenden Grund- 
sätzen geführt wird. 
F. 52. 
Ist der Wald durch Raupenfraß, Windbruch oder Brand ganz oder 
theilweise verwüstet, so soll das beschadigre Holz von der Landschaft in Beschlag 
genommen, mit Zustimmung des Gutsbesttzers verkauft, und vom Erläse, soweit 
er zureicht, müssen die auf den Wald bewilligten Pfandbriefe abgelöset werden, 
oder es soll im Verhältniß des Schadens. eine Reihe von Jahren bestimmt 
werden, in welchen der Besitzer den zum Ertrage berechneten Theil der Forst 
nicht abholzen darf, um den Wald wieder in ein forstmäßiges Verhälltniß zu 
bringen. In beiden Fällen aber soll es von dem Gutsbesitzer abhängen, ob 
er sich diesen Bestimmungen unterwerfen, oder die auf den Wald gegebenen 
Pfandbriefe sofort ablösen will. 
F. 53. 
Wenn der Besitzer mehr, als grundsätzlich festgestellt ist, Holz verkauft, 
wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung abholzt, oder wenn er die ab- 
geholzten Flächen nicht vorschriftsmäßig in Kultur bringt, so ist dies ein zu- 
reichender Grund, die Forst oder das Gut zu sequestriren oder Pfandbriefe zu 
kündigen, um den Kreditverein sicher zu stellen. 
g. ö4. 
Auf die Anzeige einer Forstoerwüstung oder der üblen Bewirthschaftung 
eines Gutes muß die Direktion entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers 
erfordern, oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Richtigkeit der An- 
zeige einziehen. 
S. 55. 
Ist sie von der Wahrheit der Anzeige überzeugt, so ist sie befugt und 
verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums eine Kommission abzuordnen, 
welche die angezeigten Unordnungen an Ort und Stelle zu untersuchen, die zur 
Sicherung nöthigen Maaßregeln sofort zu treffen oder den Gutsbesitzer anzu- 
weisen hat, in welcher Art und welcher Zeit den gerügten Mängeln abgeholfen 
sein muß. 
Die Kosten an Diaten und Meilengeldern müssen, wenn dem Gutsbesitzer 
ichts zur Last fallt, aus dem Kostenfonds des Departements getragen werden; 
im entgegengesetzten Falle trägt sie der Besitzer. 
K. 56.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.