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Grundsaͤtzen bewirthschaftet und nicht mehr, als danach bestimmt ist, geholzt
und verkauft werde.
S. 51.
Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie
es nöthig findet, besichtigen und Förster und Jäger eidlich verhören zu lassen,
um sich zu überzeugen, daß die Forstwirthschaft nach den bestehenden Grund-
sätzen geführt wird.
F. 52.
Ist der Wald durch Raupenfraß, Windbruch oder Brand ganz oder
theilweise verwüstet, so soll das beschadigre Holz von der Landschaft in Beschlag
genommen, mit Zustimmung des Gutsbesttzers verkauft, und vom Erläse, soweit
er zureicht, müssen die auf den Wald bewilligten Pfandbriefe abgelöset werden,
oder es soll im Verhältniß des Schadens. eine Reihe von Jahren bestimmt
werden, in welchen der Besitzer den zum Ertrage berechneten Theil der Forst
nicht abholzen darf, um den Wald wieder in ein forstmäßiges Verhälltniß zu
bringen. In beiden Fällen aber soll es von dem Gutsbesitzer abhängen, ob
er sich diesen Bestimmungen unterwerfen, oder die auf den Wald gegebenen
Pfandbriefe sofort ablösen will.
F. 53.
Wenn der Besitzer mehr, als grundsätzlich festgestellt ist, Holz verkauft,
wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung abholzt, oder wenn er die ab-
geholzten Flächen nicht vorschriftsmäßig in Kultur bringt, so ist dies ein zu-
reichender Grund, die Forst oder das Gut zu sequestriren oder Pfandbriefe zu
kündigen, um den Kreditverein sicher zu stellen.
g. ö4.
Auf die Anzeige einer Forstoerwüstung oder der üblen Bewirthschaftung
eines Gutes muß die Direktion entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers
erfordern, oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Richtigkeit der An-
zeige einziehen.
S. 55.
Ist sie von der Wahrheit der Anzeige überzeugt, so ist sie befugt und
verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums eine Kommission abzuordnen,
welche die angezeigten Unordnungen an Ort und Stelle zu untersuchen, die zur
Sicherung nöthigen Maaßregeln sofort zu treffen oder den Gutsbesitzer anzu-
weisen hat, in welcher Art und welcher Zeit den gerügten Mängeln abgeholfen
sein muß.
Die Kosten an Diaten und Meilengeldern müssen, wenn dem Gutsbesitzer
ichts zur Last fallt, aus dem Kostenfonds des Departements getragen werden;
im entgegengesetzten Falle trägt sie der Besitzer.
K. 56.