Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 56. 
Genügt der Gutsbesitzer den Anweisungen der Direktion oder Kommis- 
sion in den festgestellten Fristen nicht, so ist ohne weitere Rückfrage die Seque- 
stration einzuleiten, die so lange fortgesetzt wird, bis die Wirthschaft wieder in 
den Stand kommt, und der Besitzer hinlängliche Sicherheit für eine bessere 
Wirthschaftsführung leistet. 
K. 57. 
Der Rekurs von dergleichen Verfügungen der Departementsdirektion steht 
dem Beschuldigten an die Generallandschafts-Oirektion offen, welche über die 
Beschwerde auf einen von der Departementsdirektion mit den Akten erforderten 
Bericht entscheidet, auch nach Umständen auf Gefahr und Kosten des Beschwerde- 
führers cine nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete verfügen kann. 
Die Entscheidung der Generaldirektion wird vollzogen, dem Reklamanten 
aber der Rekurs an den Engeren Ausschuß gestattet. 
D. von den TLandschaftsdeputirten. 
g. 58. 
Ein jeder Kreis wählt aus den in demselben vorhandenen persönlich 
stimmberechtigten Besitzern bepfandbriefungsfahiger Güter einen Deputirten und 
für denselben einen Hülfsdeputirten als Stellvertreter. 
Jeder Assozlirte ist verpflichte#, diese Stelle zu übernehmen, sofern ihm 
nicht einer der im F. 21. bezeichneten Entschuldigungsgründe zur Seite steht. 
Finder sich in einem Kreise kein Kreisstand, der dieses Amt übernehmen 
sam, so muß der Kreis einen Deputirten aus einem benachbarten Kreise er- 
wählen. 
Die Departementsdirektion fordert für den Fall, daß eine Wahl noth- 
wendig geworden, die Assoziirten des betreffenden Kreises mit der Bedeutung 
dazu auf, ihre Vota nach Anleitung der PV. 22. und 23. entweder dem Depu- 
tirten oder der Direktion binnen einer zu bezeichnenden Frist einzusenden. 
Die Eröffnung der Voka und Fesistellung der Wahl erfolgt im versam- 
melten Departementskollegium; sind keine Vota eingegangen, so wählt das De- 
partementskollegium. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, und sind die Beslimmungen 
der §#. 20. 20. 27. und 36. auch hier maaßgebend. 
Dem Stolper Departement ist nachgegeben, daß die Wahlen auf den 
landschaftlichen Kreistagen mit Zulassung schriftlicher Vota vorgenommen wer- 
den dürfen. 
K. 59. 
Die Funktionen der Deputirten sind doppelter Art. 
Sie fungiren 
a) als Glieder des Departementskollegiums in den bestimmten Versamm- 
lungen in Betreff der denselben obliegenden Geschäfte, 
(Fr. 1811.) b) als
	        
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