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gen Abschlusse der halbjährlichen Zinseinzahlungs= und Auszahlungstermine,
und werden die Mitglieder hierzu durch besondere Aufforderungen der Direktion
eingeladen.
Erfordern dringende Angelegenheiten einen sonstigen Zusammentritt des
Kollegiums, so ist die Oirektion zur Berufung desselben nicht allein berechtigt,
sondern auch verpflichtet.
F. 67.
Die Geschäfte der Departementskollegien betreffen vorzugsweise Revision
und Feststellung der Taxen, Bewilligungen von Pandbriefsanleihen, jährlich
zweimalige Revisson der Departemenkskasse und Ertheilung der Decharge, Er-
theilung von Abschreibungs= und Liberationskonsensen, Unschädlichkeitsattesten,
Reoision der Sequestrationen, Abnahme und Dechargirung der Sequesirations-
rechnungen, Eröffnung der Vota und Feststellung der Wahlen der Mitglieder
des. Departementskollegiums und der Generallandschafts-Direktion, die Anstel-
lung und Pensionirung des Departementsspndikus und der übrigen Beamten,
Aufstellung von Proponendis zum Engeren Ausschusse, endlich alle sonstigen
Ecenstände, welche von der Departementsdirektion zur Beschlußnahme vorge-
egt werden.
g. 68.
Abänderungen in der Einrichtung des Departememskollegiums oder der
Direktion, Bestellung eines Stellvertreters oder Hülfsarbeiters auf länger als
Jahresdauer, Gehaltszulagen, Gratiftkationen und Ausgaben, welche die Etats
überschreicen, An= und Verkauf von Grundstücken, Belaslung derselben mit Hy-
pothekenschulden, Servituten und Reallasten müssen, bevor darüber Beschluß
gefaßt werden kann, den Assoziirten auf den Kreiskagen mitgetheilt sein und,
bevor sie ausgeführt werden, die Zustimmung des Engeren Ausschusses und des
Ministeriums des Innern erlangt haben.
g. 69.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Direktors.
Vom Departementssyndikus.
S. 70.
Der Departementsspndikus wird von dem Departementskollegium nach
Mehrheit der Stimmen erwählt.
S. 71.
Er muß das Examen zum Gerichtsassessor bestanden haben.
g. 72.
Der Syndikus hat insonderheit in rechtlicher Beziehung Alles zu pruͤfen,
(Nr. 4811.) was