Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 959 — 
gen Abschlusse der halbjährlichen Zinseinzahlungs= und Auszahlungstermine, 
und werden die Mitglieder hierzu durch besondere Aufforderungen der Direktion 
eingeladen. 
Erfordern dringende Angelegenheiten einen sonstigen Zusammentritt des 
Kollegiums, so ist die Oirektion zur Berufung desselben nicht allein berechtigt, 
sondern auch verpflichtet. 
F. 67. 
Die Geschäfte der Departementskollegien betreffen vorzugsweise Revision 
und Feststellung der Taxen, Bewilligungen von Pandbriefsanleihen, jährlich 
zweimalige Revisson der Departemenkskasse und Ertheilung der Decharge, Er- 
theilung von Abschreibungs= und Liberationskonsensen, Unschädlichkeitsattesten, 
Reoision der Sequestrationen, Abnahme und Dechargirung der Sequesirations- 
rechnungen, Eröffnung der Vota und Feststellung der Wahlen der Mitglieder 
des. Departementskollegiums und der Generallandschafts-Direktion, die Anstel- 
lung und Pensionirung des Departementsspndikus und der übrigen Beamten, 
Aufstellung von Proponendis zum Engeren Ausschusse, endlich alle sonstigen 
Ecenstände, welche von der Departementsdirektion zur Beschlußnahme vorge- 
egt werden. 
g. 68. 
Abänderungen in der Einrichtung des Departememskollegiums oder der 
Direktion, Bestellung eines Stellvertreters oder Hülfsarbeiters auf länger als 
Jahresdauer, Gehaltszulagen, Gratiftkationen und Ausgaben, welche die Etats 
überschreicen, An= und Verkauf von Grundstücken, Belaslung derselben mit Hy- 
pothekenschulden, Servituten und Reallasten müssen, bevor darüber Beschluß 
gefaßt werden kann, den Assoziirten auf den Kreiskagen mitgetheilt sein und, 
bevor sie ausgeführt werden, die Zustimmung des Engeren Ausschusses und des 
Ministeriums des Innern erlangt haben. 
g. 69. 
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Direktors. 
Vom Departementssyndikus. 
S. 70. 
Der Departementsspndikus wird von dem Departementskollegium nach 
Mehrheit der Stimmen erwählt. 
S. 71. 
Er muß das Examen zum Gerichtsassessor bestanden haben. 
g. 72. 
Der Syndikus hat insonderheit in rechtlicher Beziehung Alles zu pruͤfen, 
(Nr. 4811.) was
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.