Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tes Gut lauten, das ihnen speziell verhypothezirt ist, wie solches in dem am 
n, Mäh 1781. Allerhöchst konfirmirten Reglement vorgeschrieben, findet nicht 
mehr start. 
Die Pfandbriefe werden vielmehr forkan nur unter bei jedem Departe- 
ment fortlaufenden Nummern ohne Bezeichnung eines bestimmten Guces und 
ohne Eintragung auf dasselbe von der Landschaft ausgefertigk. 
Zur Sicherheit für die Pandbriefsschuld hat der Gutsbesitzer eine ge- 
richtliche oder notarielle Urkunde auszustellen, in welcher er sich der Landschaft 
gegenüber als Pfandbriefsschuldner auf Höhe der beanspruchten Anleihe bekennt, 
die Verzinsung mit vier resp. vier und ein halb Prozent und Zahlung des nö- 
thigenfalls (F. 303.) wieder zu erhebenden Quittungsgroschens mit ein Sechstel 
Prozent übernimmt, und hinsichts der Tilgung seiner Schuld sich den Beslim- 
mungen dieses Reglements und allen danach der Landschaft zustehenden beson- 
deren Rechten unterwirft, das betreffende Gut aber dafür zum Pfande bestellt. 
Soll eine Privathypothek in eine Pfandbriefsschuld umgeschrieben werden, 
so muß der Gutsbesitzer mit dem cedirten Hyporhekendokumente eine, seine Ver- 
pflichtungen gegen die Landschaft aussprechende Urkunde gleichzeitig einreichen. 
Dabei ist die Erkheilung eines neuen Dokuments start des zu kassirenden bis- 
herigen gestattet. 
F. 163. 
Auf den Grund dieser Urkunde und des Bewilligungsbeschlusses erfolgt 
Seitens der Departementsdirektionen die Ausfertigung der Pfandbriefe, zu der 
es keines Stempels bedarf, nach dem beiliegenden Schema auf Pergament. 
Nur auf solche, ohne Rücksicht auf ihren Kurs, hat der den Kredit in 
Anspruch nehmende Gutsbesitzer ein Recht. 
S. 104. 
Die Pfandbriefe werden von dem Departementsdirektor und den beiden 
Rätben vollzogen und mit dem Landschaftssiegel versehen; sie werden nach der 
Bestimmung des Kreditnehmers in Summen von mehreren Hundert Thalern, 
von Eintausend Thalern bis Einhundert Thaler in vollen Hunderten ausge- 
siellt, können aber auch bis zum zehnten Theile der ganzen Anleihesumme zu 
Beträgen von fünfundsiebenzig Thalern, funfzig Thalern und fünfundzwanzig 
Thalern ausgefertigt werden. 
S. 165. 
Jedem Pfandbriefe werden Zinskupons für einen fünfjährigen Zeitraum, 
welche den halbjährlichen Zinsberrag des Kapitals ausdrücken, nach dem hier 
gleichfalls annektirten Schema beigegeben. 
Werden neue Pfanobriefe ausgereicht, so werden diesen nur diejenigen 
Kupons, welche vom Zeilpunkte der Extradition der Pfandbriefe ab fällig wer- 
den, beigegeben. 
F. 106. 
Jede neue Pfandbriefsanleihe ist von der Generaldirektion zu genehmi- 
(kr. 4511.) 131 gen.
	        
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