Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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getragen und mit einem desfallsigen Vermerk auf der Ruͤckseite und mit der 
Nummer des Registers versehen. 
Die Obligation wird in das landschaftliche Depositorium genommen. 
S. 109. 
Eine jede Deparkemenksdirektion, bei welcher Behufs der Bepfandbriefung 
Ingrossationsdokumente zur Umschreibung oder Postlokation eingehen, ist ver- 
bunden, mit Berücksichtigung der Umslände jedes einzelnen Falles für die Be- 
richtigung des Legitimationspunktes auf dem kürzesten Wege zu sorgen. 
Wenn sie durch unmitkelbare Korrespondenz mit dem Hypothekemichter 
sich die Ueberzeugung nicht verschaffen kann, daß in Ansehung der Legitimation 
des Extrahenken der beabsichtigten Operation Bedenken nicht entgegenstehen, so 
muß es dem Extrahenten überlassen bleiben, die vorbereitenden Eintragungen 
und Löschungen bei dem Hypothekenrichter auszuwirken und den Nachweis 
hierüber der Landschaftsdirektion zu führen. " 
Der Grundsatz, daß einer landschaftlichen Anleihe keine Hypothek vor- 
stehen darf (F. 5.), erleidet nur alsdann eine Ausnahme, wenn die Landschaft 
sich überzeugt, daß der Gutsbesitzer ohne seine Schuld verhindert ist, das Do- 
kumenr über eine zu löschende, oder der Pandbriefsanleihe durch Einrdumung 
der Priorität zu poslponirende, oder in eine Pandbriefsanleihe umguschrei- 
bende Privat-Hypothek sofort herbeizuschaffen. » 
Die Landschaft ist fodann, insofern die reglementsmaͤßige Sicherheit, ins- 
besondere die Beleihungsquote (9. 4.), im Uebrigen nicht uͤberschritten wird, und 
nach ihrem Ermessen sonstige Bedenken nicht obwalten, ermaͤchtigt, sich mit 
Eintragung der Pfandbriefsanleihe resp. eines Theils derselben hinter der einst- 
weilen siehen bleibenden Privat-Hypothek vorlaͤufig zu begnuͤgen. 
Es muß aber von den ausgefertigten Pfandbriefen eine so hohe Summe 
nebst Kupons und Talons bis zur Löschung resp. Postlokation oder Umschrei- 
bung der Privat-Hypothek deponirt bleiben, daß letztere nebst Zinsen dadurch 
vollständig gedeckt wird. 
Auch kann dem Gutsbesitzer — was demselben zu eröffnen ist — die 
ganze Pfandbriefsanleihe wieder gekündigt werden, wenn er sich nicht angelegen 
sein läßt, diesen Ausnahmezusiand zu beseitigen, und es hängt diese Kündigung 
lediglich von dem Ermessen der Landschaft ab. 
S. 170. 
Jedem zu einem Pommerschen Pfandbriefe gehbrigen Zinskuponsbogen 
der laufenden Serie wird unten ein Talon nach dem diesem Reglement beige- 
legten Schema beigedruckt. 
Die Ausreichung der neuen Kupons-Serie erfolgt zunächst, und zwar schon 
vor dem Zinstermine, in welchem der letzte Kupon der ablaufenden Serie fällig 
wird, bei der Generallandschafts-Oirektion in dein dazu von ihr bestimmten und 
vorher öffentlich bekannt zu machenden Zeitraume, demnächst aber in dem vor- 
gedachten Zinstermine oder später bei der Departementsdirektion, zu deren 
Ressort das betreffende Gut gehör. · 
Wut-w H.l7t.
	        
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