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getragen und mit einem desfallsigen Vermerk auf der Ruͤckseite und mit der
Nummer des Registers versehen.
Die Obligation wird in das landschaftliche Depositorium genommen.
S. 109.
Eine jede Deparkemenksdirektion, bei welcher Behufs der Bepfandbriefung
Ingrossationsdokumente zur Umschreibung oder Postlokation eingehen, ist ver-
bunden, mit Berücksichtigung der Umslände jedes einzelnen Falles für die Be-
richtigung des Legitimationspunktes auf dem kürzesten Wege zu sorgen.
Wenn sie durch unmitkelbare Korrespondenz mit dem Hypothekemichter
sich die Ueberzeugung nicht verschaffen kann, daß in Ansehung der Legitimation
des Extrahenken der beabsichtigten Operation Bedenken nicht entgegenstehen, so
muß es dem Extrahenten überlassen bleiben, die vorbereitenden Eintragungen
und Löschungen bei dem Hypothekenrichter auszuwirken und den Nachweis
hierüber der Landschaftsdirektion zu führen. "
Der Grundsatz, daß einer landschaftlichen Anleihe keine Hypothek vor-
stehen darf (F. 5.), erleidet nur alsdann eine Ausnahme, wenn die Landschaft
sich überzeugt, daß der Gutsbesitzer ohne seine Schuld verhindert ist, das Do-
kumenr über eine zu löschende, oder der Pandbriefsanleihe durch Einrdumung
der Priorität zu poslponirende, oder in eine Pandbriefsanleihe umguschrei-
bende Privat-Hypothek sofort herbeizuschaffen. »
Die Landschaft ist fodann, insofern die reglementsmaͤßige Sicherheit, ins-
besondere die Beleihungsquote (9. 4.), im Uebrigen nicht uͤberschritten wird, und
nach ihrem Ermessen sonstige Bedenken nicht obwalten, ermaͤchtigt, sich mit
Eintragung der Pfandbriefsanleihe resp. eines Theils derselben hinter der einst-
weilen siehen bleibenden Privat-Hypothek vorlaͤufig zu begnuͤgen.
Es muß aber von den ausgefertigten Pfandbriefen eine so hohe Summe
nebst Kupons und Talons bis zur Löschung resp. Postlokation oder Umschrei-
bung der Privat-Hypothek deponirt bleiben, daß letztere nebst Zinsen dadurch
vollständig gedeckt wird.
Auch kann dem Gutsbesitzer — was demselben zu eröffnen ist — die
ganze Pfandbriefsanleihe wieder gekündigt werden, wenn er sich nicht angelegen
sein läßt, diesen Ausnahmezusiand zu beseitigen, und es hängt diese Kündigung
lediglich von dem Ermessen der Landschaft ab.
S. 170.
Jedem zu einem Pommerschen Pfandbriefe gehbrigen Zinskuponsbogen
der laufenden Serie wird unten ein Talon nach dem diesem Reglement beige-
legten Schema beigedruckt.
Die Ausreichung der neuen Kupons-Serie erfolgt zunächst, und zwar schon
vor dem Zinstermine, in welchem der letzte Kupon der ablaufenden Serie fällig
wird, bei der Generallandschafts-Oirektion in dein dazu von ihr bestimmten und
vorher öffentlich bekannt zu machenden Zeitraume, demnächst aber in dem vor-
gedachten Zinstermine oder später bei der Departementsdirektion, zu deren
Ressort das betreffende Gut gehör. ·
Wut-w H.l7t.