Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

982 — 
K. 171. 
Wenn der Inhaber des Pandbriefes vor Ausreichung der neuen Ku- 
pons der Verabfolgung derselben an den Präsentanten des Talons bei der 
Landschaft widerspricht, der Präsentant sie jedoch forderk, so hat die Landschaft 
die Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch an 
das Gericht, zu dessen Realjurisdiktion das bepfandbriefte Gut gehörr, bei 
neuen Pfandbriefen an den kompetenten persönlichen Richter zu verweisen, 
und die neue Serie der Kupons zum landschaftlichen Deposirorium, oder auf 
den Antrag Eines der Interessenten oder auf Reguisition des Gerichts zum 
gerichtlichen Depositorium zu bringen. 
Dem Inhaber des Pfandbriefes steht dabei die rechtliche Vermuthung 
ur Scite, daß er zur Erhebung der neuen Kupons berechtigt sei; dem Inhaber 
es Talons aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglicheren 
Rechts ob. . 
Hat der Inhaber des Talons solchen eingereicht, ohne die neuen Kupons 
zu fordern, so ist die Landschaft berechtigt, die neuen Kupons ohne Weiteres 
dem Praͤsentanten des Pfandbriefes zu behaͤndigen. 
Wenn der Talon weder in dem Zinstermine, in welchem die neuen Ku- 
pons ausgehaͤndigt werden, noch in dem naͤchsifolgenden bei der Landschaft 
praͤsentirt wird, so sind die Kupons der neuen Serie dem Inhaber des Pfand- 
briefes beim Eintritt des zweiten Termins dieser Serie auszuantworten. 
Kapitel XII. 
Von Einzahlung der Zinsen von den landschaftlichen 
Pfandbriefen. 
A. Von der Einzahlung selbst. 
S. 172. 
Die Zinsen der Pfandbriefe mit Einschluß des etwa erforderlichen Quit- 
tungsgroschens mit ein Sechstel Prozent werden in halbjährlichen Frisien 
vom 10. bis zum 24. Juni und vom 16. bis zum 24. Dezember von den 
Schuldnern baar in Kurant nach dem gesetzlichen Münzfuß an die betreffende 
Landschaftsdrreklion eingezahlt. Nur bereits fällige Kupons Pommerscher Pfand- 
briefe werden als baar angenommen. Auch ist die Zahlung bei der General= 
landschafts-Oirektion zulässig, bei der Agentur in Berlin aber nur unter vorher 
nachgesuchter und ertheilter Genehmigung der betreffenden Departementsdirektion, 
jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß deren Quictung vor Ablauf des 
Zinstermins der betreffenden Oepartementsdirektion eingesendet wird. 
S. 173. 
Die Einnahme der Pfandbriefszinsen steht unter spezieller Kontrolle der 
Depar-
	        
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