Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Departementsdirektion, die die nöthige Ueberwachung ihrer Kassenbeamten unter 
eigener Verantwortlichkeit anzuordnen hat. 
F. 174. 
Die Zinsen können auch durch die Post franco an die Direktion über- 
sendet werden. Es geschieht dies jedoch lediglich auf Gefahr des Absenders 
bis zur förmlichen Quirtungsleistung. 
K. 175. 
Vor Beginn der Zinseneinzahlung übergiebt die Departementödirektion 
dem Rendanten ein alphabetisches Verzeichniß aller bepfandbrieften Güter des 
Departements. 
Dies Verzeichniß, aus welchem nicht allein der halbjährliche Zinsenbe= 
trag eines jeden einzelnen Gutes, sondern eventuell, wenn derselbe wieder in 
Anspruch genommen werden müßte, auch der davon zu entrichtende Quittungs- 
roschen hervorgehen muß, dient für den Rendanten als Belag für die Soll- 
Einnahme des betreffenden Termins. 
F. 176. 
Jeder Schuldner erhält über die geleistete Einzahlung eine gedruckte 
Quittung, welche nur als legal angesehen wird, wenn sie von dem Kassenkura- 
tor und Rendanten unterzeichnet ist. 
B. vonn Beitreibung der rückständig gebliebenen Zinsen durch Wrekution, 
Scquestration, sowic von der nothwendigen Subhastation. 
F. 177. 
Da die fälligen Zinsen den Kuponsinhabern unter allen Umständen pünkt- 
lich bezahlt werden sollen, so muß mit Strenge darauf gehalten werden, daß 
auch die Schuldner ihre Zinsen an den bestimmten Terminen einzahlen. 
g. 178. 
Nach Ablauf der zur Einzahlung der Pfandbriefszinsen bestimmten Frist, 
zu Johannis und Weihnachten, entwirft der Rendant ungesaͤumt eine Restan- 
tentabelle, worin das Gut, von welchein die Zinsen ruͤckstaͤndig geblieben, deren 
Betrag und der Name des Besitzers aufgefuͤhrt werden muͤssen, und uͤberreicht 
dieselbe der Direktion, welche sofort, wenn eine Aufforderung zur ungesaͤumten 
Zahlungsleistung ohne Erfolg bleibt, unter Mittheilung der Restantenliste dem 
dazu ausersehenen Gerichts- oder Kreis-Exekutor die Vollstreckung der Exekution 
auftraͤgt, oder das Gericht wegen Vollstreckung der Exekution requirirt. 
Bei Forderungen der Landschaft finden die in den 99. 46. 47. des Allg. 
Landrechts Th. I. Tit. 20. enthaltenen Bestimmungen, wonach der Schuldner 
(Ne 4311.) verlan=
	        
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