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oder andere Antrage bei dem Segquestrationskommissarius anbringt, so muß er
dieselben gehörig prüfen, das Nötdige darauf veranlassen und erforderlichenfalls
an die Landschaftsdirektion darüber berichten, auch im Falle er sich davon über-
zeugt, daß der Gursbesitzer in die Bewirthschaftung des Gutes siorend ein-
greift, oder sich unerlaubter Dispositionen über die Zubehbrungen und Nutzun-
gen des Gutes zu Schulden kommen läßt, wegen Ermission desselben und Be-
strafung seiner Vergehen die nöthigen Anträge machen. Ein positives Recht
des Gutsbesitzers, freie Wohnung im Gute zwangsweise fordern zu können,
sieht demselben zwar nicht zu, sie soll ihm aber in der Regel, wenn Raum
dazu außer den zur Wirthschaftsführung erforderlichen Räumlichkeiten vorhan-
den ist, so lange gewährt werden, bis er sich etwa eine der vorerwähnten Un-
regelmaßigkeiten zu Schulden kommen läßt.
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So lange der Gutsbesitzer nicht aus dem Gute förmlich exmittirk, auch
auf demselben anwesend ist, oder einen gehörig legitimirten Spezialbevollmäch=
ligten bestellt hat, verbleibt ihm die Ausübung des mit dem Besitz des
sequestrirten Gutes etwa verbundenen Patronatsrechtes und sonstiger Ehren-
rechte, sowie der aus der Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden Berechti-
gungen; die Ausübung der polizeiobrigkeitlichen Gewalt bann jedoch, sofern sie
nicht ohnehin schon in den Händen eines gqualifizirten Stellvertreters sich be-
fundet, dem Gutskurator übertragen werden (W. 7. 8. 9. des Gesetzes vom
14. April 1856. über die ländlichen Ortsobrigkeiten 2c.).
Es müssen auch alle Kontrakte und Verhandlungen, welche die Substanz
des in Sequestration genommenen Gutes betreffen, von dem Gutsbesitzer oder
einem Bevollmächtigten vollzogen werden.
Damit jedoch hierbei alle Beeinträchtigung der Landschaft in Betreff
ihrer Rechte auf alle und jede Nutzungen des Gutes und die Substanz des
Gutes selbst vermieden werde, müssen diese Kontrakte und Verhandlungen jedes-
mal von dem Segquestrationskommissarius nach eingeholter Autorisation der
Landschaftsdirektion in Betreff ihres dabei obwaltenden Interesses mit vollzogen
werden, und muß dabei den Interessenten, welche aus dieser Veranlassung viel-
leicht Zahlungen an die Gutöherrschaft zu leisten haben, zu Protokoll ange-
deutet werden, daß sie dieselben bei Vermeidung nochmaliger Zahlung an Nie-
mand anders als an ihn zur Segquestrationskasse zu entrichten hätten.
K. 191.
Ist der Gutsbesitzer aber ermittirt oder abwesend, und hat keinen gehörig
legitimirten Bevollmächtigten zurückgelassen, so übt der Sequestrationskommissarius
auf Anweisung der Landschaftsdirektion die im c. 190. dem Gutsbesitzer selbst
während der Segquestration vorbehaltenen Befugnisse, ohne daß es dazu einer
Bevollmächtigung bedarf, in dessen Verkretung aus, sowic er auch legitimirt
ist, mit Genehmigung der Landschaftsdirektion in Stelle des exmittirten und
nicht etwa durch einen Spezialbevollmächtigten vertretenen Gutsbesitzers alle
Akte, welche Interessen des Gutes Dritten gegenüber betreffen, sowohl in ge-
(Ne. 4811.) 132 richt=