Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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oder andere Antrage bei dem Segquestrationskommissarius anbringt, so muß er 
dieselben gehörig prüfen, das Nötdige darauf veranlassen und erforderlichenfalls 
an die Landschaftsdirektion darüber berichten, auch im Falle er sich davon über- 
zeugt, daß der Gursbesitzer in die Bewirthschaftung des Gutes siorend ein- 
greift, oder sich unerlaubter Dispositionen über die Zubehbrungen und Nutzun- 
gen des Gutes zu Schulden kommen läßt, wegen Ermission desselben und Be- 
strafung seiner Vergehen die nöthigen Anträge machen. Ein positives Recht 
des Gutsbesitzers, freie Wohnung im Gute zwangsweise fordern zu können, 
sieht demselben zwar nicht zu, sie soll ihm aber in der Regel, wenn Raum 
dazu außer den zur Wirthschaftsführung erforderlichen Räumlichkeiten vorhan- 
den ist, so lange gewährt werden, bis er sich etwa eine der vorerwähnten Un- 
regelmaßigkeiten zu Schulden kommen läßt. 
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So lange der Gutsbesitzer nicht aus dem Gute förmlich exmittirk, auch 
auf demselben anwesend ist, oder einen gehörig legitimirten Spezialbevollmäch= 
ligten bestellt hat, verbleibt ihm die Ausübung des mit dem Besitz des 
sequestrirten Gutes etwa verbundenen Patronatsrechtes und sonstiger Ehren- 
rechte, sowie der aus der Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden Berechti- 
gungen; die Ausübung der polizeiobrigkeitlichen Gewalt bann jedoch, sofern sie 
nicht ohnehin schon in den Händen eines gqualifizirten Stellvertreters sich be- 
fundet, dem Gutskurator übertragen werden (W. 7. 8. 9. des Gesetzes vom 
14. April 1856. über die ländlichen Ortsobrigkeiten 2c.). 
Es müssen auch alle Kontrakte und Verhandlungen, welche die Substanz 
des in Sequestration genommenen Gutes betreffen, von dem Gutsbesitzer oder 
einem Bevollmächtigten vollzogen werden. 
Damit jedoch hierbei alle Beeinträchtigung der Landschaft in Betreff 
ihrer Rechte auf alle und jede Nutzungen des Gutes und die Substanz des 
Gutes selbst vermieden werde, müssen diese Kontrakte und Verhandlungen jedes- 
mal von dem Segquestrationskommissarius nach eingeholter Autorisation der 
Landschaftsdirektion in Betreff ihres dabei obwaltenden Interesses mit vollzogen 
werden, und muß dabei den Interessenten, welche aus dieser Veranlassung viel- 
leicht Zahlungen an die Gutöherrschaft zu leisten haben, zu Protokoll ange- 
deutet werden, daß sie dieselben bei Vermeidung nochmaliger Zahlung an Nie- 
mand anders als an ihn zur Segquestrationskasse zu entrichten hätten. 
K. 191. 
Ist der Gutsbesitzer aber ermittirt oder abwesend, und hat keinen gehörig 
legitimirten Bevollmächtigten zurückgelassen, so übt der Sequestrationskommissarius 
auf Anweisung der Landschaftsdirektion die im c. 190. dem Gutsbesitzer selbst 
während der Segquestration vorbehaltenen Befugnisse, ohne daß es dazu einer 
Bevollmächtigung bedarf, in dessen Verkretung aus, sowic er auch legitimirt 
ist, mit Genehmigung der Landschaftsdirektion in Stelle des exmittirten und 
nicht etwa durch einen Spezialbevollmächtigten vertretenen Gutsbesitzers alle 
Akte, welche Interessen des Gutes Dritten gegenüber betreffen, sowohl in ge- 
(Ne. 4811.) 132 richt=
	        
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