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Auch beziehen sich die obigen Bestimmungen nur auf diejenigen Pach-
tungen, die von der Landschaft selbst eingeleitet sind, wogegen bei bereits bei
Einleitung der Sequestration vorgefundenen Pachtungen im gewoͤhnlichen Rechts-
wege zu verfahren ist.
F. 196.
Sind von der Verpachtung einzelne Wirkhschaftsrubriken oder kleine Par-
zellen, die zu unbedeutend sind, als daß ein eigener Sequesier dafür bestellt
werden könnte, ausgeschlossen, und hat sich nicht sogleich bei Einleitung der
Segquestration eine Gelegenheit zu deren Verpachrung dargeboten, so hat der
Sequestrationsk issarius für deren Verpachtung oder für deren Administra-
tion entweder durch den Pächter des Gutes oder den bestellten Wirthschafts-
Aufseher Sorge zu tragen.
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astonot
S. 197.
Ueber die im Verpachtungsfalle bei der Sequestrationskasse stattgefun-
denen Einnahmen und Ausgaben hat der Segquestrationskommissarius alljährlich
am Ende des Wirthschaftsjahres, den 1. Juli, der Landschaftsdirektion Rech-
nung zu legen, wobei mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, welche durch das
Verhältniß des Segquesters zum Seguestrationskommissarius bedingt werden,
dieselben Grundsätze wie bei den von dem Segquester zu legenden Sequestrations-
Rechnungen zur Anwendung kommen.
Jede Sequestrationsrechnung ist, nachdem sie von der Kalkulatur als
richtig bescheinigt worden, von einem Deputirten des Departements in Jlale-
rialibus zu prüfen, welcher etwaige Monita dem Deparkementskollegium zur
Entscheidung vorzutragen hat.
K. 108.
Die Landschaftsdirektion, als die Behörde, welche die von ihr verhängte
Sequestration dirigirt, erläßt, auf die an sie gerichteten Anfragen und Berichte
des Sequestrationskommissarius, Anträge und Beschwerden des Sequesters und
des Gutsbesitzers, mit genauer Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und
mit besonderer Rucksicht auf die Sicherung des landschaftlichen Interesses die
erforderlichen Bescheide, genehmigt die abzuschließenden Verträge, erkheilt die
nach vorslehenden Vorschriften nötbigen Autorisationen, korrespondirt in dieser
Hinsicht mit öffentlichen Behörden, bewirkt die vorschriftsmätzige Rechnungsab-
nahme, führt die Oberaufsicht über das Verfahren des Segquesters und des
Sequestrationskommissarius, hält dieselben nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen
zu ihrer Schuldigkeit an und veranlaßt demnächst, sobald durch die Sequestra-
tion der beabsichtigte Zweck der vollständigen Befriedigung und Sicherung der
Landschaft erreicht worden, die förmliche Aufhebung der Sequestration und
Rückgabe des Gutes durch eine dazu ernannte Kommission, wie bei Einleitung
derselben.
S. 199.