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K. 199.
Dem der Königlichen Generallandschafts-Direktion alljährlich vor der
Versammlung des Engeren Ausschusses einzureichenden Verzeichnisse der in
Sequesirarion befindlichen Güter ist auch eine Abschrift der von den Segquestra-
tionskommissarien nach F. 194. zu ersiattenden Jahresberichte beizufügen.
K. 200.
Bei Segquestrationen, welche nicht von der Landschaftsdirektion ihres
alleinigen Interesses wegen verhängt, sondern von derselben auf Requisttion der
Gerichte zum gemeinschaftlichen Besten der Landschaft und anderer Gldubiger
ausgeführt werden, sind ebenfalls die vorstehenden Vorschriften, jedoch mit
folgenden Modifikationen, zu befolgen.
S. 201.
Die unmittelbare Direktion der Sequestration gebührt zwar auch hier der
Landschaftsdirektion und deren Sequestrationskommissarius, es steht aber auch
dem Gerichte und den Extrahenten der Segquestration, bei Konkursen dem Ver-
walter der Masse, eine Konkurrenz dabei zu.
g. 202.
Den Termin zur Einleitung der Segquestration muß die dazu ernannte
Kommission dem Extrahenten der Sequestration oder dessen bekannten Bevoll-
mächtigten, dem Verwalter der Konkursmasse in Zeiten bekannt machen, damit
dieselben dabei ihr Interesse wahrnehmen können. Sie müssen dabei, sowie bei
anderen Gelegenheiten von einiger Wichtigkeit, von der Kommission und dem
Sequestrationskommissarius mit ihren Anträgen und Widersprüchen gehört
werden, sowie auch von allen solchen Vorfällen während der Segquestration
dem Gerichte Anzeige gemacht werden muß.
Die Entscheidung in allen die Benrhschaftung und Administration be-
treffenden, rein ökonomischen Punkten gebührt aber allein der Landschaftsdirek-
tion; gegen deren Ausspruch sleht nur der Rekurs an die Generallandschafts-
Direktion zu.
K. 203.
Bei diesen Sequestrationen, welche gewöhnlich von längerer Dauer sind,
als die von der Landschaft ihres alleinigen Interesses wegen verhängten, ist
eine Verpachtung des Gutes der Administration in der Regel vorzuziehen.
Wenn sich daher hierzu nicht sofort bei Einleitung der Sequestration Gelegen-
heit darbietet, so wird nur ein interimistischer Sequester bestellt, bis die Ver-
pachtung bewerkstelligt werden kann.
Zu einer Vorschußleistung ist die Landschaft nicht verbunden, etwa nöthige
Vorschüsse muß der Extrahent des Verfahrens leisten.
(§. 4011.) . 204.