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K. 204.
Das betreffende Gericht hat nach Einleitung der Sequestration der Land-
schaftsdirektion unter Zufertigung eines Hypothekenscheins des Gutes, nach
Vernehmung des Schuldners und der eingelragenen Gläubiger, anzuzeigen, in
welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die vom letztoerflossenen 1. Juli
vor Eröffnung der Sequestration an laufenden Zinsen der Hypothekengläubiger,
sobald sie fallig werden, vom Sequester aus den, nach Deckung der Pfand-
briefszinsen und Vorschüsse nebst den Zinsen davon, auch den Verzugszinsen
verbliebenen Revenucnüberschüssen zu berichtigen sind, und hiernach wird der
Sequestrationsk issarius von der Landschaftsdirektion mit der nöthigen An-
weisung versehen.
Die Zinsen streitiger Hypothekenforderungen oder solcher Hypotheken-
Gläubiger, deren Aufenthaltsort unbekannt, werden al Deposiluum des Ge-
richts gezahlt.
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Im Falle des Konkurses steht dem Sequestrationsk issarius unbedingt
die Ausübung der im F. 190. bezeichneten Rechte des Gutsbesitzers zu.
S. 206.
Die Rechnungslegung des Sequesters und Segquestrationskommissarius
geschieht auch hier zunächsi an die Landschaftsdirektion, welche die Rechnungen
abnimmt; dieselben werden jedoch mit den dagegen aufgesiellten Monitis dem
Gerichte mitgetheilt, um die Erklärung der Interessenren darüber einzuziehen,
und erst, nachdem die erhobenen Erinnerungen erledigt, ertheilt die Landschafts-
Direktion die Decharge.
K. 207.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermäögen des Besitzers
des sequestrirten Gutes oder des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens und selbst
der Subhastation des Gutes, so lange der Zuschlag und die Uebergabe des
subhastirten Gutes an den Adjudikatar nicht erfolgt isi, wird in der bestehenden
Sequestration nichts geändert, sondern es muüssen die eingehenden Einkünfte des
Gutes nach wie vor zunächst zur Bezahlung der rücksiändigen Pfandbriefszinsen
und Retablissementsvorschüsse verwendet und nur die übrigbleibenden Bestände
an die darauf angewiesenen Hypothekengläubiger auf die kurrenten Zinsen und
nach deren Berichtigung ad Deposilum des betreffenden Gerichts abgeführt
werden.
K. 208.
Sollte sich der Fall ereignen, daß das zur Sequestration gesiellte Gut
des in Konkurs gerathenen Pfandbriefschuldners einen gänzlichen Verfall der-
gestalt erlitten hätte, daß durch die Sequestration die Pfandbriefszinsen nicht
aufgebracht werden könnten, so haftet auch das übrige Vermögen des Pfand-
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