Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 204. 
Das betreffende Gericht hat nach Einleitung der Sequestration der Land- 
schaftsdirektion unter Zufertigung eines Hypothekenscheins des Gutes, nach 
Vernehmung des Schuldners und der eingelragenen Gläubiger, anzuzeigen, in 
welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die vom letztoerflossenen 1. Juli 
vor Eröffnung der Sequestration an laufenden Zinsen der Hypothekengläubiger, 
sobald sie fallig werden, vom Sequester aus den, nach Deckung der Pfand- 
briefszinsen und Vorschüsse nebst den Zinsen davon, auch den Verzugszinsen 
verbliebenen Revenucnüberschüssen zu berichtigen sind, und hiernach wird der 
Sequestrationsk issarius von der Landschaftsdirektion mit der nöthigen An- 
weisung versehen. 
Die Zinsen streitiger Hypothekenforderungen oder solcher Hypotheken- 
Gläubiger, deren Aufenthaltsort unbekannt, werden al Deposiluum des Ge- 
richts gezahlt. 
* 
Im Falle des Konkurses steht dem Sequestrationsk issarius unbedingt 
die Ausübung der im F. 190. bezeichneten Rechte des Gutsbesitzers zu. 
  
S. 206. 
Die Rechnungslegung des Sequesters und Segquestrationskommissarius 
geschieht auch hier zunächsi an die Landschaftsdirektion, welche die Rechnungen 
abnimmt; dieselben werden jedoch mit den dagegen aufgesiellten Monitis dem 
Gerichte mitgetheilt, um die Erklärung der Interessenren darüber einzuziehen, 
und erst, nachdem die erhobenen Erinnerungen erledigt, ertheilt die Landschafts- 
Direktion die Decharge. 
K. 207. 
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermäögen des Besitzers 
des sequestrirten Gutes oder des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens und selbst 
der Subhastation des Gutes, so lange der Zuschlag und die Uebergabe des 
subhastirten Gutes an den Adjudikatar nicht erfolgt isi, wird in der bestehenden 
Sequestration nichts geändert, sondern es muüssen die eingehenden Einkünfte des 
Gutes nach wie vor zunächst zur Bezahlung der rücksiändigen Pfandbriefszinsen 
und Retablissementsvorschüsse verwendet und nur die übrigbleibenden Bestände 
an die darauf angewiesenen Hypothekengläubiger auf die kurrenten Zinsen und 
nach deren Berichtigung ad Deposilum des betreffenden Gerichts abgeführt 
werden. 
K. 208. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß das zur Sequestration gesiellte Gut 
des in Konkurs gerathenen Pfandbriefschuldners einen gänzlichen Verfall der- 
gestalt erlitten hätte, daß durch die Sequestration die Pfandbriefszinsen nicht 
aufgebracht werden könnten, so haftet auch das übrige Vermögen des Pfand- 
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