Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Der vierjährige Zeitraum beginnt mit Abschluß desjenigen Weihnachts- 
Termins, in welchem der betreffende Kupon fällig ist, oder sofern derselbe im 
Johannistermine fällig ist, mit Ablauf des darauf folgenden Weihnachtster- 
mins, endigt also mit Ablauf des vierten Weihnachtstermins. 
Die Kupons verlieren sodann ihre Gültigkeit und sind zur Vermeidung 
eines Mißbrauchs bei der Präsentation anzuhallen und zu kassiren. 
Uebrigens bleibt es den Zinsberechtigten unbenommen, in welchen Zwi- 
schenrdumen sie die fälligen Zinsen in den angeordneten Zahlungsterminen er- 
heben wollen; Zinsvergütigung auf nicht abgehobene Zinsbeträge, oder zinsbare 
Unterbringung derselben können sie indeß unker keinen Umstanden verlangen. 
F. 239. 
Die Rechnungen werden von dem Oirektorio nochmals durchgegangen 
und attestirt, die förmliche Revision derselben und Ertheilung der Decharge aber 
bleibt bis auf die nächste Depart tsvers lung ausgesetzt GC. 67.). 
K. 240. 
Die in der Departementsstadt von den Pfandbriefs-Inhabern nicht er- 
hobenen Zinsen werden unmittelbar nach geschlossener Zinszahlung auf Kosten 
bes iistsfan G. 297.) nach Stettin an die Generallandschafts-Direktion 
abgeführt. 
Bei dieser Einsendung der Bestände muß denselben auch ein spezieller 
Rechnungsextrakt in duplo beigelegt werden. 
g. 241. 
Die Generallandschafts-Direktion beobachtet dasselbe Verfahren bei der 
Auszahlung, wie den Departements vorstehend G. 234. sed.) vorgeschrieben ist, 
und hat dieselbe nach dem Abschlusse ihrer Zinsauszahlung den Departements-= 
Direktionen das von denselben eingesandte Duplikat des Zinsmanuals ausge- 
füllt und, mit dem Atteste der Richtigkeit der geschehenen Auszahlung Seitens 
dieser Kollegien versehen, zu remittiren. 
g. 242. 
Die jedesmaligen komraktlichen Verhältnisse mit dem in Berlin bestellten 
Agenten werden von der Generallandschafts-Direktion unter Beobachtung aller 
erforderlichen Kautelen eingeleitet und sind der Genehmigung des Engeren Aus- 
schusses unterworfen, von dem auch die event. Aufhebung dieser Einrichtung 
abhängig bleibt. 
Kapitel XIV. 
Von der Erneuerung und Amortisation von Pfandbriefen und 
Kupons. 
K. 243. 
In Betreff der Gegenstände, über welche dieses Kapitel handelt, finden 
(Nr. 4814.) die
	        
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