Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung; insbesondere sind fol- 
gende, Vorschriften maaßgebend. 
F. 244. 
Wird die gänzliche Vernichtung eines nach dem am 13. März 1781. 
bestätigten Reglement ausgefertigten Pfandbriefes oder Kupons 
Seitens des erweislichen rechtmäßigen Eigenthümers auf völlig überzeugende 
Weise dargethan, so wird auf Grund des von der Departementsdirektion zu 
fassenden, der Genehmigung der Generallandschafts-Direktion unterliegenden Be- 
schlusses auf Kosten des Extrahenten der Pfandbrief resp. Kupon unter der- 
selben Nummer mit der Bezeichnung „erneuert“ ausgefertigt, der Pfandbrief 
auch mit der Eintragungsnote versehen und im Hypothekenbuche die Erneue- 
rung vermerkt. 
g. 245. 
Eben dasselbe Verfahren findet statt, wenn ein solcher Pfandbrief oder 
Kupon nur theilweise vernichtet, oder sonst unbrauchbar geworden ist, die Iden- 
tität und der rechtmäßige Besitz des Präsentanten aber nicht zweifelhaft, ins- 
besondere auch der Name des Gutes, des Kreises, die Kapitalssumme, 
die Nummer des Pfandbriefes und der Eintragungsvermerk bei diesem noch er- 
kennbar sind. Wird das Vorhandensein dieser Bedingungen von der Depar- 
temenködirektion anerkannt, so erfolgt die Erneuerung des beschädigten, dann 
vollständig zu kassirenden Exemplars in der obigen Weise. 
Bestehen gegen den rechtmäßigen Besitz des Präsentanten aber Zweifel, 
so wird nach Vorschrift der Verordnung vom 4. Mai 1843. (Ges.-Samml. 
—————l- 
g. 246. 
Tritt einer dieser Fälle bei einem neuen Pfandbriefe ein, und sind alle 
Merkmale seiner Aechtheit noch erkennbar, so wird unter Beobachtung desselben 
Verfahrens der neu ausgefertigte Pfandbrief mit den desfallsigen Beschlüssen 
und Bescheinigungen in beglaubter Form den gerichtlichen Intabulationskom= 
missarien zur Vollziehung vorgelegt. 
g. 247. 
Ist aber die Identitat eines theilweise beschädigten oder sonst unbrauch- 
bar gewordenen Pfandbriefes in der vorstehend angegebenen Weise nicht fest- 
zustellen, so bleibt dem Besitzer unbenommen, das im F. 134. Titel 51. der 
Allg. Gerichtsordnung vorgeschriebene Aufgebot beim Richter nachzusuchen. Die 
Generallandschafts -Direktion ertheilt ihm dazu nur ein Attest, daß dagegen 
nichts zu erinnern sei, und auf Grund des zu produzirenden rechtskraftigen 
nb-2 wird dann in der obigen Weise mit der Erneuerung 
verfahren. 
F. 2458.
	        
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