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Tarif,
nach welchem das Bruͤckengeld fuͤr Benutzung der Oderbruͤcke bei
Steinau zu erheben ist.
Vom 26. Oktoberls857.
Es wird entrichtet:
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
I. Zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Ka-
leschen, Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier 1 Sgr. 6 DF.
II. Zum Fortschaffen von Laslen:
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf
sich außer dessen Zubehör und außer dem
Futter für höchsiens drei Tage an anderen
Gegenständen mehr als zwei Zentner befin-
den, für jedes Zugthirr .. 1 6
2) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 — =
B. Von unangespannten Thieren:
I. Von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit
oder ohne Reiter oder Lst — 6
III. Von jedem Stück Rindvieh oder Eee.. — 3 -
III. Von je fuͤnf Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Laͤm-
mern, Schweinen, Ziegen —. 3
Weniger als fünf der vorsiehend zu III. gedachten Thiere
sind frei.
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder
in