Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Tarif, 
nach welchem das Bruͤckengeld fuͤr Benutzung der Oderbruͤcke bei 
Steinau zu erheben ist. 
Vom 26. Oktoberls857. 
Es wird entrichtet: 
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
I. Zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Ka- 
leschen, Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier 1 Sgr. 6 DF. 
II. Zum Fortschaffen von Laslen: 
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf 
sich außer dessen Zubehör und außer dem 
Futter für höchsiens drei Tage an anderen 
Gegenständen mehr als zwei Zentner befin- 
den, für jedes Zugthirr .. 1 6 
2) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 — = 
B. Von unangespannten Thieren: 
I. Von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit 
oder ohne Reiter oder Lst — 6 
III. Von jedem Stück Rindvieh oder Eee.. — 3 - 
III. Von je fuͤnf Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Laͤm- 
mern, Schweinen, Ziegen —. 3 
Weniger als fünf der vorsiehend zu III. gedachten Thiere 
sind frei. 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder 
in
	        
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