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in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Oienst-
Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi-
gen Diensipferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge-
stellte Marschroute, oder durch die von der oberen Milhoirbehsrde er-
theilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
4) von ordinairen Posien, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten
und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und
Perden;
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren,
ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fuhrbefehl ausweisen;
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülföäfuhren, von Armen-
und Arrestantenfuhren;
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
8) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Fi-
nanzen Ausnahmen angeordnet werden.
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Zusätzliche Vorschriften.
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Befreiungen kommen auch dann in
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke
das Uebersetzen über die Oder bei Steinau durch eine Fähre bewirkt wird.
2) Jeder muß bei der unweit der Brücke eingerichteten Hebestelle anhalten,
auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten.
Nur hinsichtlich der Postillone findet, wenn sie zuvor in das Horn
stoßen, eine Ausnahme statt.
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines
(Nr. 4812.) 137“ Fuhr-