Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Oienst- 
Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Diensipferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
stellte Marschroute, oder durch die von der oberen Milhoirbehsrde er- 
theilte Order ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posien, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten 
und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
Perden; 
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, 
ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülföäfuhren, von Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
8) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch 
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Fi- 
nanzen Ausnahmen angeordnet werden. 
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Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Befreiungen kommen auch dann in 
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke 
das Uebersetzen über die Oder bei Steinau durch eine Fähre bewirkt wird. 
2) Jeder muß bei der unweit der Brücke eingerichteten Hebestelle anhalten, 
auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. 
Nur hinsichtlich der Postillone findet, wenn sie zuvor in das Horn 
stoßen, eine Ausnahme statt. 
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines 
(Nr. 4812.) 137“ Fuhr-
	        
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