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meinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute vom 14. Novem-
ber 1853. nicht widersprechen, bis zu ihrer Revision in Kraft (cfr. die Dienst-
Anweisung fuͤr die Niederungsbewohner vom 25. Januar 1830.).
Die erforderlichen Waͤchter bei Hochwasser und Eisgang sind daher vom
Deichhauptmann bis zum Erlasse einer abaͤndernden Vorschrift der Regierung
aus den deichpslichtigen Ortschaften aufzubieten.
G. 11.
Die nach K. 10. zum Wasser= oder Eiswach-Dienst herangezogenen Deich-
enossen erhalten dafür eine Entschädigung aus der Deichkasse, deren Betrag
8 in dem nächsten Termine zur Einzahlung von Deichkassenbeiträgen in An-
rechnung bringen können.
Die Entschadigung wird für jetzt so berechnet, daß
a) der vier und zwanzigstündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe
von funfzehn Silbergroschen,
b) eine Fuhre Mist zu Einem Thaler,
)eine zwei= resp. vierspännige Fuhre in vier und zwanzigstündigem Dienst
Ein Thaler funfzehn Silbergroschen und zwei Thaler,
d) ein reitender Bote in vier und zwanzigstündigem Dienst zu fünf und
zwanzig Silbergroschen,
e) ein Schock Stroh zu fünf Thaler
angenommen wird.
Dem Deichamte steht es zu, diese Sätze mit Genehmigung der Regie-
rung abzuändern, wenn der gemeine örtliche Preis der genannten Leistungen
erheblich davon abweichen sollte.
F. 12.
Das Eigenthum und die Nutzung der schon bestehenden Deiche, deren
Unterhaltung der Deichverband übernimmt, und des vorhandenen Deichgebiets
(der im Außen= und Binnen-Lande längs dem Weichseldeiche belegenen Quel-
lungsländereien) gehen, ebenso wie alle Rechte der bis jetzt zur Unterhaltung
des Weichseldeiches von Dirschau bis Danzig bestandenen Deichgenossenschaften,
auf den Deichverband über. Auch soll die Erde zu den Deicharbeiten aus
dem Worlande auch fernerhin unentgeltlich gegeben werden, soweit dies bisher
geschehen mußte.
g. 13.
An den Stellen, wo ein Deichgebiet in genuͤgender Breite nicht vorhan-
Mir. 1599.) den