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satz und die Verkaufspreise der Produkte, sowie (beziehungsweise) die
gezahlten Arbeitslöhne und die angeschafften und verbrauchten Mate-
rialien vollständig und richtig in die dazu bestimmten Bücher eintra-
gen wollen.“
Eine Ausfertigung des Vereidigungsprotokolles ist dem Bergamte ein-
zureichen.
K. 4.
Die nach Vorschrift des §F. 2. zu führenden Bücher sind von dem Berg-
geschwornen des Reviers mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen und
müssen demselben jederzeit auf Erfordern zur Einsicht vorgelegt werden.
Diejenigen Positionen der nach F. 1. zu legenden Jahresrechnung, welche
Auszüge aus diesen Büchern enthalten, sind von den mit der Führung dersel-
ben beauftragten Personen als richtig und mit den Büchern übereinstimmend
zu beglaubigen.
g. 5.
Das Vermessen, Verwiegen und Abzählen der Produkte der Bergwerke
und Aufbereitungsanstalten, mögen dieselben zum Verkaufe oder zum eigenen
Gebrauche der Perke oder der Werksbesitzer bestimmt sein, darf nur durch
die zu diesen Geschäften nach F. 3. angestellten und vereidigten Personen
geschehen.
Es ist untersagt, Produkte von den Bergwerken und Aukbereitungs=
Anstalten abzufahren, bevor dieselben von den vorbezeichneten Personen ver-
messen, verwogen oder abgezählt sind.
K. 6.
Bergwerksbesitzer, deren Repräsentanten und die im F§. Z. benannten Per-
sonen, welche die Vorlegung der im §F. 2. bezeichneren Bücher auf Erfordern
des Berggeschwornen verweigern (G. 4.), oder welche Produkte von den Berg-
werken oder Aufbereitungsanstalten abfahren lassen, ohne daß dieselben von
den im §. 3. genannten vereidigten Personen vermessen, verwogen oder abge-
zählt und in die im F. 2. erwähnten Bücher eingetragen sind CG. 5.);
ferner Bergwerksbesitzer oder deren Repräsentanten, welche die im §F. 2.
vorgeschriebenen Bücher entweder gar nicht führen, oder durch andere, als die
dazu bestellten und vereidigten Personen führen lassen, oder welche die jahrliche
Rechnung (§. 1.) innerhalb der bestimmten Frist enrweder gar nicht, oder nicht
vollständig einreichen; «
ferner die im F. 3. genannten Personen, welche das ihnen obliegende
Vermessen, Verwiegen oder Abzählen der Produkte, oder die im K. 2. vorge-
schriebenen Aufzeichnungen in die Bücher unterlassen, oder unrichtig vornehmen,
sollen mit den im Arrikel 96. des Bergwerksgesetzes vom 21. April 1810. an-
gedrohten Strafen belegt werden.
F. 7.
Die nach Vorschrift der §#. 1. und 4. von den Bergwerksbesitzern in
gehöriger Form gelegten Rechnungen sollen bei der Ausmitlelung des steuer-
baren