Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

baren Ertrages als beweisend in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben 
angenommen werden, so lange nicht eine Verurtheilung des Besitzers, des Re- 
präsentanten oder einer der im H, 3. benannten vereidigten Personen wegen einer 
Kontravention gegen die Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt. Wird die 
Rechnung innerhalb der bestimmten Frist uͤberhaupt nicht oder nicht vollstaͤndig 
gelegt, oder ist der Besitzer, der Repräsentant oder eine der nach Vorschrift 
des F. 3. auf dem Bergwerke oder der Aufbereitungsanstalt angestellten Per- 
sonen wegen einer im Laufe des Rechnungsjahres begangenen Kontravenion 
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verurtheilt, so erfolgt die Ab- 
schätzung des Werthes der Produkte und der Produktionskosten zur Ermitte- 
lung des steuerbaren Ertrages von Amts wegen. — 
H.8. 
Die gegenwaͤrtige Berordnung tritt mit dem 1. Januar 1858. in Kraft. 
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausfuͤhrung derselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1857. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
  
(Nr. 4606.) Gesetz, betreffend die Einführung des Westpreußischen Provinzialrechts in die 
Stadt Danzig und deren Gebiet. Vom 10. Februar 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 1c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das durch das Patent vom 19. April 1844. publizirte Provinzialrecht 
für Westpreußen (S. 105. der Gesetz-Sammlung) erhält, in dem Maaße, in dem 
dasselbe jetzt noch gilt, und insoweit das gegenwärtige Gesetz keine abweichen- 
den Bestimmungen enthält, mit dem 1. Okkober 1857. in der Stadt Danzig 
und deren Gebiet, wie solches im Jahre 1793. mit Unserer Monarchie ver- 
einigt worden, Gesetzeskraft. 
Artikel II. 
Mit dem 1. Oktober 1857. werden außer Wirksamkeit gesetzt: die bis- 
her in der Stadt Danzig und deren Gebiet gültig gewesenen, das Privatrecht 
betreffenden Provinzialgesetze, Statuten, Gewohnheiten und Obserbanzen 
namentlich das Culmische Recht von 1767. und die revidirte Willkühr 
von 1761. 
(Nr. 4605—4606) 12“ Ar-
	        
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