Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel III. 
Nur die Gewohnheiten, auf welche in den allgemeinen Landegesetzen, 
in dem Provinzialrechte oder in diesem Parrikularrechte ausdrücklich verwiesen 
isl, bleiben ferner in Kraft. 
Artikel IV. 
Die in den S#. VIII., IX. und X. des Publikarionspatenks zum Allge- 
meinen Landrechte vom 5. Februar 1794. aufgestellten Grundsätze sollen auch 
auf das gegenwärtige Partikular= und Provinzialrecht Anwendung finden. 
Artikel V. 
Das Verhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 1. Oktober 1857. 
verheirathet haben, soll in Ansehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen, 
sowie der Grundsätze über die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung der 
Ehe durch richterliches Erkenn#eniß nach den Gesetzen, welchen die Eheleute 
zur Zeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der 
Erbfolge hingegen, insofern dieselbe nicht auf Verträgen oder letztwilligen Ver- 
ordnungen beruht, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach 
den zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen oder nach den 
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle. 
Artikel VI. 
Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen sie vor dem 1. Ok- 
tober 1857. vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn 
auch die daraus entsiehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin gel- 
tend gemacht werden. In solchen Fällen aber, in welchen die bisherige gesetz- 
mäßige Frist zur Verjahrung mit dem 1. Oktober 1857. noch nicht abgelaufen 
ist, sollen, insoweit es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Verjährung 
oder auf eine vor dem gedachten Zeitpunkle stattgefundene Unterbrechung an- 
kommt, die allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung gebracht werden. 
Sollte jedoch zur Vollendung einer vor dem 1. Okkober 1857. ange- 
fangenen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürzere Frist als 
in den bisher in der Stadt Danzig und deren Gebiet geltend gewesenen Ge- 
setzen vorgeschrieben sein, so kann derjenige, welcher in einer solchen kürzeren 
Verjährung sich gründen will, die Frist nur vom 1. Oklober 1857. an berechnen. 
Arrikel VII. 
Die im F. VII. des Publikationspatents zum Allgemeinen Landrechte 
vom 5. Februar 1794. angeordnete Suspension einzelner in den drei ersten 
Titeln des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Bestimmun- 
gen hört, soweit diese Suspension in dem Gebiete der Stadt Danzig überhaupt 
noch besteht, mit dem 1. Oktober 1857. auf. 
Artikel VIII. 
Fär die Grundstücke in der Stadt Danzig gelten in Betreff der Errich- 
tung der Brandmauern und Scheidewände hachsehend- Bestimmungen: 
K. 1.
	        
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