Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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bitten und Leichenpredigten kommen jedoch demjenigen zu, welcher die geistliche 
Handlung verrichtet hat. 9 
Was von den Einkuͤnften der Pfarre waͤhrend der Vakanz nach Abzug 
der Vertretungskosten uͤbrig bleibt, erhaͤlt, wenn eine Gnadenzeit entweder nicht 
stattgefunden hat, oder vor dem Antritte des neuen Pfarrers abgelaufen ist, 
bei Landkirchen die Prediger-Witrtwenkasse derjenigen Superintendentur, zu wel- 
cher die Kirche gehört. 
K. 10. 
In Ansehung des Verhültnisses des Staats zur katholischen Kirche, so- 
wie der verschiedenen Religionsparteien gegen einander, wird durch gegenwärti= 
ges Gesetz nichts geändert. 
Artikel X. 
In Betreff der vorbehaltenen Rechte des Staats gelten folgende Be- 
stimmungen: 
g. 1. 
Das Fischen und Sammeln des Bernsteins am Ostseestrande, von Weich- 
selmünde bis Polsk, ist ein ausschließliches Recht der Kämmerei der Stadt 
Danzig. 
Bei den zum Schutze dieses Rechts erlassenen Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 3. Februar 1802. behält es sein Bewenden. 
g. 2. 
Gestrandete Güter, zu welchen sich kein Eigenthümer meldet, verfallen, 
nach Abzug des dem Finder gebührenden Bergelohns, an die Kämmerei-Kasse 
der Stadt Danzig. 5 
g. 3. 
Auf der Halbinsel Hela, soweit solche der Stadt Danzig zugehoͤrt, ge- 
bührt demjenigen, welcher gestrandete Güter geborgen hat, ein Drittel als 
Bergelohn; alles Holz von den gestrandeten Schiffen, Bohlen, imgleichen Eisen, 
die Anker ausgenommen, verfallen, wenn der Eigenthümer sich nicht meldet, 
nach Abzug des Bergelohns an die Kirche zu Hela. 
K. 4. 
Herrenlos gewordene Sachen und Grundstücke, sowie erblose Verlassen- 
schaften, fallen in dem, im Jahre 1807. unter Preußischer Herrschaft verblie- 
benen Theile des alten Gebiets, dem Fiskus, in dem übrigen Theile des Ge- 
biets der Kämmerei der Stadt Danzig zu. 
Dieses Recht der Stadt Danzig ist den im Privilegium vom 30. April 
16600. naher bestimmten Beschränkungen unterworfen. 
K. 5. 
Derjenige, welcher in ein Hospital gegen Erlegung einer festgesetzten 
Summe aufgenommen worden, kann über sein Vermögen, sowohl unter Leben- 
digen, als von Todes wegen, frei verfügen. 
(Nr. 4606.) F. 6.
	        
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