Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

164  Der  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen.

die  Tatfrage  einer  Nachprüfung  unterzogen.  Es  wird  nicht  geprüft,
  ob  das  Recht  richtig  zur  Anwendung  gekommen  ist  auf  den
von  der  unteren  Behörde  festgestellten  Tatbestand,  sondern  ob  es
richtig  zur  Anwendung  gekommen  ist  auf  den  wirklichen  Tatbestand,
  der  nötigenfalls  neu  untersucht  und  festgestellt  wird??.

Ähnliche  Klagen  gewähren  das  Württembergische,
Badische  und  Sächsische  Recht  ?®.

Die  Bedeutung  des  Rechtsmittels  liegt  nicht,  wie  bei  der
Revision,  einseitig  in  der  Gewähr  einer  gleichmäßigen  Auslegung
des  bestehenden  Rechts,  wie  eine  gesunde  Rechtspolitik  sie  ohnedies
  verlangte.  Sondern  der  Schutz  des  Untertanen  gegen  ungenügende
  oder  willkürliche  Behandlung  des  Tatbestandes,  an
welchen  das  Gesetz  seine  Vorschriften  hängen  will,  wird  mit  umfaßt.
  Die  Nachprüfung  schaut  hier  etwas  hinter  den  Schleier,
welchen  für  die  Revision  der  festgestellte  Tatbestand  vor  die
Wirklichkeit  der  Dinge  hält.  Das  ist  es,  was  dieses  Rechtsmittel
so  wirksam  macht.

3.  Einen  Schritt  weiter  auf  dieser  Bahn  führt  die  Bestimmung
des  preußischen  Gesetzes,  wonach  die  Anfechtungsklage  auch
gestützt  werden  kann  auf  die  Behauptung:  „daß  die  tatsächlichen
Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche  die  Polizeibehörden
zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden“  ?!.  Hierdurch
wird  der  Nachprüfung  überdies  noch  ein  Stück  freien  Ermessens
  unterstellt.

Was  hier  die  Berechtigung  der  Polizeibehörde  zum  Vorgehen
  genannt  wird,  ist  ihr  immer  von  der  Rechtsordnung,  vom
Gesetz  und  was  ihm  gleichsteht,  verliehen.  Sie  setzt  einen  gewissen
  Tatbestand  voraus,  an  welchen  sie  sich  knüpft.  Die  Art,
wie  die  Verknüpfung  erfolgt,  ist  aber  verschieden  denkbar.

Sie  kann  geschehen  durch  Anwendung  des  Gesetzes  auf

10  Über  diesen  Unterschied  von  der  Revision,  vgl.  Bericht  zum  Zust.Ges.
Entw.  v.  1875,  Sten.  ber.  d.  Abg.  Hauses  1876,  Anl.  3  S.  1457.

20°  Württ.  Ges.  16.  Dez.  1876  Art.  13;  Bad.  Ges.  14.  Juni  1884  $  4;
Sächs.  Ges.  v.  14.  Juli  1900  $  76.  Letzteres  am  klarsten:  „Die  Anfechtungsklage
  kann  nur  darauf  gestützt  werden  ...  (folgt  die  Revisionsformel).  Dabei
unterliegen  auch  die  tatsächlichen  Feststellungen  der  Nachprüfung,  soweit  sie
auf  die  rechtliche  Beurteilung  der  Sache  von  Einfluß  sind“.  Vgl.  dazu  Sächs.
0.V.G.  19.  Febr.  1902  (Jahrb.  III  S.  53).

2!  1.V.G.  $  127  Abs.  3  Ziff.  2;  ebenso  Braunschw.  Verw.R.Pfl.  Ges.  v.
5.  März  1895  8  9.  Dem  Sinne  nach  gleich  Bad.  Verw.R.Pfl.  Ges.  v.  14.  Juni  1884
$  4  Abs.  2  Ziff.  2:  „weil  die  obwaltenden  tatsächlichen  Verhältnisse  jede  Berechtigung
  der  Behörde  zu  der  angefochtenen  Verfügung  ausschließen“.