164 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
die Tatfrage einer Nachprüfung unterzogen. Es wird nicht geprüft,
ob das Recht richtig zur Anwendung gekommen ist auf den
von der unteren Behörde festgestellten Tatbestand, sondern ob es
richtig zur Anwendung gekommen ist auf den wirklichen Tatbestand,
der nötigenfalls neu untersucht und festgestellt wird??.
Ähnliche Klagen gewähren das Württembergische,
Badische und Sächsische Recht ?®.
Die Bedeutung des Rechtsmittels liegt nicht, wie bei der
Revision, einseitig in der Gewähr einer gleichmäßigen Auslegung
des bestehenden Rechts, wie eine gesunde Rechtspolitik sie ohnedies
verlangte. Sondern der Schutz des Untertanen gegen ungenügende
oder willkürliche Behandlung des Tatbestandes, an
welchen das Gesetz seine Vorschriften hängen will, wird mit umfaßt.
Die Nachprüfung schaut hier etwas hinter den Schleier,
welchen für die Revision der festgestellte Tatbestand vor die
Wirklichkeit der Dinge hält. Das ist es, was dieses Rechtsmittel
so wirksam macht.
3. Einen Schritt weiter auf dieser Bahn führt die Bestimmung
des preußischen Gesetzes, wonach die Anfechtungsklage auch
gestützt werden kann auf die Behauptung: „daß die tatsächlichen
Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörden
zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden“ ?!. Hierdurch
wird der Nachprüfung überdies noch ein Stück freien Ermessens
unterstellt.
Was hier die Berechtigung der Polizeibehörde zum Vorgehen
genannt wird, ist ihr immer von der Rechtsordnung, vom
Gesetz und was ihm gleichsteht, verliehen. Sie setzt einen gewissen
Tatbestand voraus, an welchen sie sich knüpft. Die Art,
wie die Verknüpfung erfolgt, ist aber verschieden denkbar.
Sie kann geschehen durch Anwendung des Gesetzes auf
10 Über diesen Unterschied von der Revision, vgl. Bericht zum Zust.Ges.
Entw. v. 1875, Sten. ber. d. Abg. Hauses 1876, Anl. 3 S. 1457.
20° Württ. Ges. 16. Dez. 1876 Art. 13; Bad. Ges. 14. Juni 1884 $ 4;
Sächs. Ges. v. 14. Juli 1900 $ 76. Letzteres am klarsten: „Die Anfechtungsklage
kann nur darauf gestützt werden ... (folgt die Revisionsformel). Dabei
unterliegen auch die tatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung, soweit sie
auf die rechtliche Beurteilung der Sache von Einfluß sind“. Vgl. dazu Sächs.
0.V.G. 19. Febr. 1902 (Jahrb. III S. 53).
2! 1.V.G. $ 127 Abs. 3 Ziff. 2; ebenso Braunschw. Verw.R.Pfl. Ges. v.
5. März 1895 8 9. Dem Sinne nach gleich Bad. Verw.R.Pfl. Ges. v. 14. Juni 1884
$ 4 Abs. 2 Ziff. 2: „weil die obwaltenden tatsächlichen Verhältnisse jede Berechtigung
der Behörde zu der angefochtenen Verfügung ausschließen“.