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Stammaktien nebst deren Dividenden, an welchen letzteren sie übrigens nicht
Theil nehmen.
Dagegen bleibt den auf Grund des Ersten Nachtrags zum Gesellschafts-
Statut mit Unserer Genehmigung vom 12. Juni 1846. (Gesetz-Sammlung für
1846. S. 221. ff.) und 12. November 1847. (Gesetz-Sammlung für 1847.
S. 402.) ausgegebenen vier und ein drittel-, beziehungsweise fünfprozentigen
Prioritäts-Obligarionen das Vorzugsrecht vorbehalten.
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können auch die Inha-
ber der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen, sind hierbei jedoch weder
wahl= noch stimmfähig.
g. 6.
Die Inhaber der Priorikäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im
§. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, außer
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger
als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn
länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allgemeinen ge-
setzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen;
e) wenn die im F. 3. fesigesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a — d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück-
gefordert werden, und zwar:
ad a., bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
ad b., bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
ad c., bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
ad d., buaü zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
aben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
ess machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte startfin-
den sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die
Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
K. 7.